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- Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 16 f.) Beispiel: Eine Privatperson kauft online ein Buch für den eigenen Gebrauch. Sie handelt damit als Verbraucher, nicht als Unternehmer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Juristische Person
Juristische Person ist ein Zusammenschluss von Personen oder Organisationen, dem das Recht die Fähigkeit verleiht, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 15) Beispiel: Eine GmbH kauft ein Grundstück. Die GmbH selbst (nicht die Gesellschafter persönlich) ist Eigentümer und kann Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Natürliche Person
Natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten im Zivilrecht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 15) Beispiel: Ein Mensch kauft ein Auto. Als natürliche Person kann er Rechte (z. B. Eigentum) erwerben und Pflichten (z. B. Zahlung des Kaufpreises) übernehmen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Draft Common Frame of Reference
Der Draft Common Frame of Reference (DCFR) ist ein 2009 erstellter Entwurf für ein einheitliches europäisches Zivilrecht. Er enthält Regeln zum Eigentum, u. a. die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs gestohlener Waren von autorisierten Händlern, während der Dieb niemals Eigentum erwirbt. Ziel ist die Förderung des Handels und die Rechtssicherheit im europäischen Geschäftsverkehr. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 13 f.) Beispiel: Ein Käufer erwirbt von einem eingetragenen Händler eine gestohlene Uhr und zahlt dafür den Kaufpreis. Da der Erwerber gutgläubig war und eine Gegenleistung erbracht hat, wird er Eigentümer der Uhr, während der ursprüngliche Dieb haftbar bleibt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Corpus Juris Civilis
Corpus Juris Civilis ist die bedeutende römische Gesetzessammlung des Kaisers Justinian von 533 n. Chr., die das römische Recht systematisierte. Sie regelte u. a. Eigentum und Besitz, wobei der ursprüngliche Eigentümer grundsätzlich sein Eigentum behält und der Erwerber nur Ersatzansprüche gegen den Dieb hat. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 12 f.) Beispiel: Wird jemandem eine Sache gestohlen, bleibt der ursprüngliche Eigentümer nach den Regeln des Corpus Juris Civilis Eigentümer. Der Dieb haftet für den Schaden, und ein gutgläubiger Erwerber erwirbt die gestohlene Sache nicht automatisch. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Codex Hammurapi
Der Codex Hammurapi ist eine der ältesten bekannten Gesetzessammlungen (ca. 1770 v. Chr.) aus dem Zweistromland. Sie enthält detaillierte Regeln zu Eigentum, Verträgen und Strafen und steht für ein streng geregeltes Rechtssystem, das Vergehen wie Diebstahl mit harten Sanktionen ahndete. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 12) Beispiel: Wenn jemand einen Besitz stiehlt, muss der Dieb nach den Regeln des Codex Hammurapi getötet werden, der bestohlene Eigentümer erhält sein Eigentum zurück, und der Dieb oder dessen Vermögen muss den Schaden ersetzen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bürgerliche Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Rechtsquelle des Zivilrechts in Deutschland. Es trat 1900 in Kraft und regelt in fünf Büchern grundlegende Bereiche wie den Allgemeinen Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Es bildet die Basis für das Privatrecht und enthält zentrale Vorschriften etwa zu Verträgen, Eigentum und Verpflichtungen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 9 ff.) Beispiel: Eine Person kauft von einem Freund ein gebrauchtes Auto. Nach § 433 BGB verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer, das Auto zu übergeben. Erst mit der tatsächlichen Übergabe von Schlüsseln und Papieren geht nach § 929 BGB das Eigentum am Auto auf den Käufer über. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Völkerrecht
Das Völkerrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen. Es schafft verbindliche Regeln für deren Zusammenwirken, z. B. in Fragen des Friedens, der Diplomatie, der Menschenrechte oder des Handels. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 9) Beispiel: Zwei Staaten schließen einen Friedensvertrag, in dem sie auf militärische Auseinandersetzungen verzichten und die Grenzen gegenseitig anerkennen. Dieser Vertrag ist Teil des Völkerrechts und für beide Staaten verbindlich. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Prozessrecht
Das Prozessrecht regelt den Ablauf von Gerichtsverfahren sowie die Durchsetzung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Im weiteren Sinne umfasst es auch das Insolvenzrecht, das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ordnet. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 8) Beispiel: Eine Person verklagt ihren Nachbarn wegen Schadensersatz. Das Prozessrecht bestimmt dabei den Ablauf: von der Klageeinreichung über die Beweisaufnahme bis hin zum Urteil und – falls nötig – zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Kartellrecht
Das Kartellrecht ist ein Rechtsgebiet zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht. Es regelt, inwieweit wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen zulässig sind, und stellt Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen und Vertriebssystemen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 8) Beispiel: Zwei große Supermarktketten verabreden heimlich, bestimmte Preise für Milchprodukte abzusprechen. Da dies den Wettbewerb einschränkt und Verbraucher schädigt, ist eine solche Absprache nach dem Kartellrecht verboten und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Strafrecht
Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und befasst sich mit der Bestrafung von normwidrigem Verhalten. Es gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“: Nur Handlungen, die gesetzlich als Straftat bestimmt sind, können bestraft werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 7) Beispiel: Eine Person stiehlt in einem Geschäft eine Uhr. Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch (StGB) ausdrücklich als Straftat beschrieben. Deshalb kann die Person dafür strafrechtlich verfolgt und bestraft werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Öffentliche Recht
Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und dem Staat sowie die Organisation des Staates. Es gilt der Grundsatz, dass staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf („Vorbehalt des Gesetzes“). Ein Teilbereich ist das Strafrecht, das normwidriges Verhalten sanktioniert und dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ folgt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 7) Beispiel: Ein Bürger beantragt beim Bauamt eine Baugenehmigung. Das Amt entscheidet auf Grundlage der Gesetze, ob die Genehmigung erteilt wird. Kommt es zum Streit, kann der Bürger vor einem Verwaltungsgericht klagen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

