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Öffentliche Recht

Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und dem Staat sowie die Organisation des Staates. Es gilt der Grundsatz, dass staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf („Vorbehalt des Gesetzes“). Ein Teilbereich ist das Strafrecht, das normwidriges Verhalten sanktioniert und dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ folgt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 7)


Beispiel: Ein Bürger beantragt beim Bauamt eine Baugenehmigung. Das Amt entscheidet auf Grundlage der Gesetze, ob die Genehmigung erteilt wird. Kommt es zum Streit, kann der Bürger vor einem Verwaltungsgericht klagen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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