SUCHE
4127 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Verpflichtungsgeschäft
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, etwa zur Zahlung eines Kaufpreises oder zur Lieferung einer Sache. Typischerweise handelt es sich um schuldrechtliche Verträge wie den Kaufvertrag (§ 433 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 30 f.) Beispiel: Sarah kauft von Bernd ein Fahrrad für 200 €. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich Sarah, den Kaufpreis zu zahlen, und Bernd verpflichtet sich, das Fahrrad zu übereignen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Formfreiheit
Nach dem Grundsatz der Formfreiheit sind Verträge im deutschen Recht grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich geschlossen werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen jedoch aus Gründen des Beweises, der Rechtssicherheit oder zum Schutz der Beteiligten, z. B. bei Grundstückskaufverträgen, die notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 28 f.) Beispiel: Ein Kunde kauft auf dem Wochenmarkt ein Kilo Äpfel. Obwohl kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, ist der Kaufvertrag wirksam, weil im deutschen Recht mündliche Verträge grundsätzlich ausreichen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Äußerung, mit der eine Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will. Sie setzt eine Erklärung (mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten) sowie den Rechtsbindungswillen voraus. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Manche Willenserklärungen sind empfangsbedürftig (z. B. Kündigungen), andere nicht (z. B. Testament). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 24 ff.) Beispiel: Wer in ein Parkhaus einfährt und ein Ticket zieht, gibt durch sein Verhalten eine Willenserklärung zum Abschluss eines Parkvertrages ab. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“) bedeutet, dass ein wirksam geschlossener Vertrag für beide Parteien bindend ist und erfüllt werden muss. Eine Lösung vom Vertrag gegen den Willen der anderen Partei ist nur in Ausnahmefällen möglich; einvernehmlich kann der Vertrag jedoch jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 23) Beispiel: Ein Käufer erwirbt 100 Goldmünzen zu einem festen Preis. Steigt der Goldpreis kurz darauf, muss der Verkäufer die Münzen trotzdem zum vereinbarten Preis liefern, da der Vertrag bindend ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertragsinhaltsfreiheit
Vertragsinhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt ihrer Verträge grundsätzlich frei gestalten können. Die gesetzlichen Regelungen des BGB dienen nur als Auffanglösungen, falls nichts anderes vereinbart wurde. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 22) Beispiel: Zwei Unternehmen vereinbaren in einem Liefervertrag besondere Zahlungsfristen, die von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertragsabschlussfreiheit
Vertragsabschlussfreiheit bedeutet, dass jeder frei entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen will und mit wem er diesen Vertrag eingeht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 20) Beispiel: Eine Person möchte ein Auto kaufen und entscheidet sich dafür, den Kaufvertrag mit Händler A abzuschließen, nicht aber mit Händler B. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertrag
Ein Vertrag ist eine Willensübereinkunft zwischen zwei oder mehr Personen, die rechtliche Folgen herbeiführen soll, etwa Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 20) Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Werkvertrag Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Dazu zählen insbesondere Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht und selbstständiger, dauerhafter Tätigkeit. Kleingewerbe, Freiberufler oder Künstler fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, können aber durch Eintragung im Handelsregister Kaufmann werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 17 f.) Beispiel: Ein Inhaber eines mittelgroßen Einzelhandelsgeschäfts betreibt sein Geschäft mit Buchhaltung, Personal und Lagerverwaltung. Nach § 1 HGB ist er Kaufmann, da sein Gewerbebetrieb kaufmännisch organisiert ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Unternehmer
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit tätigt (§ 14 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 16 f.) Beispiel: Ein Buchhändler kauft Bücher beim Großhändler, um sie weiterzuverkaufen. Dabei handelt er als Unternehmer, nicht als Verbraucher. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 16 f.) Beispiel: Eine Privatperson kauft online ein Buch für den eigenen Gebrauch. Sie handelt damit als Verbraucher, nicht als Unternehmer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Juristische Person
Juristische Person ist ein Zusammenschluss von Personen oder Organisationen, dem das Recht die Fähigkeit verleiht, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 15) Beispiel: Eine GmbH kauft ein Grundstück. Die GmbH selbst (nicht die Gesellschafter persönlich) ist Eigentümer und kann Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Natürliche Person
Natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten im Zivilrecht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 15) Beispiel: Ein Mensch kauft ein Auto. Als natürliche Person kann er Rechte (z. B. Eigentum) erwerben und Pflichten (z. B. Zahlung des Kaufpreises) übernehmen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

