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  • Günstigkeitsprinzip

    Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass rangniedrigere Regelungen (z. B. im Arbeitsvertrag) trotz höherer Rechtsquellen zulässig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Höherrangiges Recht setzt nur Mindeststandards – bessere Bedingungen dürfen immer vereinbart werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 262 ff.) Beispiel: Ein Tarifvertrag sieht ein Weihnachtsgeld von 50 % eines Monatsgehalts vor. Im Arbeitsvertrag wird jedoch 1 volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zugesagt. Obwohl der Tarifvertrag eigentlich höherrangig wirkt, gilt die günstigere Regelung im Arbeitsvertrag, weil sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Rangprinzip

    Das Rangprinzip bedeutet, dass bei mehreren Rechtsquellen die höherstehende Norm stets Vorrang vor der niedrigerstehenden hat. Eine rangniedrigere Regelung darf die höherrangige nicht unterschreiten oder abändern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 262 ff.) Beispiel: Das Gesetz schreibt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr vor. Ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag darf nicht weniger Urlaub, z. B. nur 30 Tage, festlegen. Die höherrangige gesetzliche Regelung setzt den Mindeststandard, den die niedrigrangige vertragliche Regelung nicht unterschreiten darf. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Dienstvertrag

    Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Erbringung einer Tätigkeit (Dienstleistung), ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Der Dienstberechtigte zahlt dafür eine Vergütung. Entscheidend ist also nicht das Ergebnis, sondern die ordnungsgemäße Leistung der Tätigkeit. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 260 f.) Beispiel: Eine Person schließt mit einem Fitnesscoach einen Vertrag über wöchentliche Trainingsstunden. Der Coach verpflichtet sich, das Training durchzuführen – aber er schuldet nicht den Erfolg, also z. B. eine bestimmte Gewichtsabnahme oder Muskelzunahme. Der Kunde zahlt für die Tätigkeit, nicht für ein garantiertes Ergebnis. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Selbstvornahme

    Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel des Werkes nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Unternehmer selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Der Besteller kann hierfür sogar einen Vorschuss verlangen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 251 f.) Beispiel: Ein Maler wird beauftragt, die Wohnzimmerwand weiß zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten sind deutliche Farbverläufe und Flecken zu sehen. Der Besteller setzt dem Maler schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung – ohne Erfolg. Daraufhin kauft der Besteller eigene Farbe für 100 € und streicht die Wand selbst neu. Die 100 € kann er anschließend vom Maler als Aufwendungsersatz verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Abnahmefiktion

    Die Abnahmefiktion bedeutet, dass ein Werk als abgenommen gilt, obwohl der Besteller es nicht ausdrücklich abgenommen hat. Dies tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzt und der Besteller entweder gar nicht reagiert oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 249) Beispiel: Ein Bauunternehmer renoviert das Bad eines Hausbesitzers und meldet die Fertigstellung. Er fordert den Besteller schriftlich auf, die Arbeit innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, und weist dabei auf die Abnahmefiktion hin. Der Besteller reagiert nicht. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Werkliefervertrag

    Ein Werkliefervertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer verpflichtet ist, bewegliche Sachen herzustellen oder zu erzeugen und an den Besteller zu liefern. In diesem Fall gilt Kaufrecht, auch wenn die Sache erst noch angefertigt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 243 ff.) Beispiel: Ein Schreiner fertigt für eine Kundin einen standardisierten Esstisch aus seinem Katalog an und liefert ihn anschließend. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Werkvertrag

    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk) verpflichtet – z. B. die Reparatur, der Bau oder die Erstellung eines Programms – und der Besteller dafür eine Vergütung zahlen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 241 f.) Beispiel: Ein Hausbesitzer beauftragt einen Handwerker damit, sein Badezimmer zu fliesen. Der Handwerker verpflichtet sich, die Fliesen fachgerecht zu verlegen (Erfolg), und der Hausbesitzer zahlt ihm dafür 1.500 €. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Kettenregress

    Kettenregress bezeichnet den Rückgriff eines Unternehmers entlang der Lieferkette, wenn er gegenüber einem Verbraucher für ein mangelhaftes digitales Produkt einstehen musste und seine daraus entstandenen Kosten vom Vertriebspartner oder Vorlieferanten zurückfordert. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 235) Beispiel: Ein Streaming-Dienst muss einem Kunden wegen fehlerhafter Software Zugang gewähren oder Schadensersatz leisten. Der Streaming-Dienst fordert anschließend die entstandenen Kosten vom Software-Zulieferer zurück. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Digitale Dienstleistungen

    Digitale Dienstleistungen sind digitale Angebote, die es dem Verbraucher ermöglichen, Daten online zu erstellen, zu speichern, zu verarbeiten oder auf sie zuzugreifen, wie etwa Cloud-Dienste, Apps oder soziale Medien, über die auch Interaktionen mit anderen Nutzern erfolgen können. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 216) Beispiel: Die Nutzung von Google Drive, um Dateien online zu speichern und mit anderen zu teilen, ist eine digitale Dienstleistung. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Digitale Inhalte

    Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und dem Nutzer bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 BGB), z. B. E-Books, Videos, Musik, Navigationsrouten oder Wetterinformationen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 216) Beispiel: Ein gestreamter Song auf Spotify. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Digitale Produkte

    Digitale Produkte sind digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die einem Nutzer zur Verfügung gestellt werden – etwa Musik, Videos, Apps, Plattformen oder Cloud-Dienste. Die §§ 327 ff. BGB regeln hierfür eigenständig die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 212) Beispiele: Musik, Apps, Spiele, E-Books, Cloud-Speicher, Online-Tools Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Kulanz

    Kulanz ist kein einklagbarer Anspruch wie die Garantie, sondern ein freiwilliges, unverbindliches Entgegenkommen des Verkäufers oder Herstellers aus Geschäftsinteresse. Der Käufer hat daher keinen Rechtsanspruch darauf. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 208 f.) Beispiel: Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geht der Bildschirm eines Laptops kaputt. Der Hersteller bietet trotzdem kostenlos eine Reparatur an – nicht weil er muss, sondern aus Kulanz. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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