Kulanz
- Andreas Armster

- 28. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Kulanz ist kein einklagbarer Anspruch wie die Garantie, sondern ein freiwilliges, unverbindliches Entgegenkommen des Verkäufers oder Herstellers aus Geschäftsinteresse. Der Käufer hat daher keinen Rechtsanspruch darauf. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 208 f.)
Beispiel: Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geht der Bildschirm eines Laptops kaputt. Der Hersteller bietet trotzdem kostenlos eine Reparatur an – nicht weil er muss, sondern aus Kulanz.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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