Selbstvornahme
- Andreas Armster

- 29. Sept.
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Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel des Werkes nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Unternehmer selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Der Besteller kann hierfür sogar einen Vorschuss verlangen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 251 f.)
Beispiel: Ein Maler wird beauftragt, die Wohnzimmerwand weiß zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten sind deutliche Farbverläufe und Flecken zu sehen. Der Besteller setzt dem Maler schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung – ohne Erfolg. Daraufhin kauft der Besteller eigene Farbe für 100 € und streicht die Wand selbst neu. Die 100 € kann er anschließend vom Maler als Aufwendungsersatz verlangen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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