Günstigkeitsprinzip
- Andreas Armster

- 29. Sept.
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Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass rangniedrigere Regelungen (z. B. im Arbeitsvertrag) trotz höherer Rechtsquellen zulässig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Höherrangiges Recht setzt nur Mindeststandards – bessere Bedingungen dürfen immer vereinbart werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 262 ff.)
Beispiel: Ein Tarifvertrag sieht ein Weihnachtsgeld von 50 % eines Monatsgehalts vor. Im Arbeitsvertrag wird jedoch 1 volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zugesagt. Obwohl der Tarifvertrag eigentlich höherrangig wirkt, gilt die günstigere Regelung im Arbeitsvertrag, weil sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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