Dienstvertrag
- Andreas Armster

- 29. Sept.
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Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Erbringung einer Tätigkeit (Dienstleistung), ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Der Dienstberechtigte zahlt dafür eine Vergütung. Entscheidend ist also nicht das Ergebnis, sondern die ordnungsgemäße Leistung der Tätigkeit. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 260 f.)
Beispiel: Eine Person schließt mit einem Fitnesscoach einen Vertrag über wöchentliche Trainingsstunden. Der Coach verpflichtet sich, das Training durchzuführen – aber er schuldet nicht den Erfolg, also z. B. eine bestimmte Gewichtsabnahme oder Muskelzunahme.
Der Kunde zahlt für die Tätigkeit, nicht für ein garantiertes Ergebnis.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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