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Werkliefervertrag

Ein Werkliefervertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer verpflichtet ist, bewegliche Sachen herzustellen oder zu erzeugen und an den Besteller zu liefern. In diesem Fall gilt Kaufrecht, auch wenn die Sache erst noch angefertigt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 243 ff.)


Beispiel: Ein Schreiner fertigt für eine Kundin einen standardisierten Esstisch aus seinem Katalog an und liefert ihn anschließend.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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