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Abnahmefiktion

Die Abnahmefiktion bedeutet, dass ein Werk als abgenommen gilt, obwohl der Besteller es nicht ausdrücklich abgenommen hat. Dies tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzt und der Besteller entweder gar nicht reagiert oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 249)


Beispiel: Ein Bauunternehmer renoviert das Bad eines Hausbesitzers und meldet die Fertigstellung. Er fordert den Besteller schriftlich auf, die Arbeit innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, und weist dabei auf die Abnahmefiktion hin. Der Besteller reagiert nicht.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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