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- Sacheinlage
Eine Sacheinlage ist die Einbringung von Vermögensgegenständen – wie z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder Forderungen – anstelle von Geld in das Stammkapital einer GmbH. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 304) Beispiel: X gründet mit Y eine GmbH. Statt 10.000 € in bar einzuzahlen, bringt X ihren Firmenwagen im Wert von 10.000 € als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bareinlage
Eine Bareinlage ist die Einlage in Form von Geld, die ein Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH auf seinen Geschäftsanteil einzahlen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 304) Beispiel: A und B gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. A übernimmt einen Geschäftsanteil von 15.000 € und B einen von 10.000 €. Beide verpflichten sich, ihre Einlagen in bar zu leisten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Stammkapital
Das Stammkapital ist die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegte Kapitalausstattung, die den Gläubigern als Mindesthaftungsmasse dient. Es muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 € betragen und setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen. Die Summe aller Geschäftsanteile entspricht dem Stammkapital. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 302 f.) Beispiel: Drei Freunde gründen eine GmbH für IT-Dienstleistungen. Im Gesellschaftsvertrag legen sie ein Stammkapital von 30.000 € fest. A zahlt 10.000 €, B 15.000 € und C 5.000 € ein. Erst nachdem mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt wurde, kann die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Das eingezahlte Stammkapital dient künftig als Sicherheit für Gläubiger der Gesellschaft. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Außengesellschaft
Eine Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Rechtsverkehr nach außen auftritt, also selbst Verträge mit Dritten abschließt und als eigene Einheit erkennbar ist. Sie besitzt Rechtsfähigkeit und kann – mit Zustimmung aller Gesellschafter – Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Seit 2024 kann sie zusätzlich ins Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR), muss es aber nicht zwingend. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 300) Beispiel: Die drei Handwerker A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Renovierungsaufträge anzunehmen. Sie treten nach außen unter dem Namen „ABC Renovierungen GbR“ auf, schließen Verträge mit Kunden und stellen Rechnungen im Namen der GbR aus. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Innengesellschaft
Eine Innengesellschaft ist eine Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Sie besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit und tritt nicht selbst gegenüber Dritten auf. Die Zusammenarbeit und Absprachen erfolgen nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern, ohne dass ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet oder unter einem gemeinsamen Namen gehandelt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 300) Beispiel: Zwei Freunde einigen sich darauf, gemeinsam online gebrauchte Elektronik zu kaufen, zu reparieren und anschließend mit Gewinn weiterzuverkaufen. Nach außen treten sie jedoch nicht unter einem gemeinsamen Namen auf, sondern jeder wickelt die Verkäufe über seinen eigenen Account ab. Die Absprachen – etwa wer welche Geräte besorgt und wie der Gewinn aufgeteilt wird – gelten nur intern zwischen ihnen. Damit bilden sie eine Innengesellschaft, da sie zwar einen gemeinsamen Zweck verfolgen, aber nicht als Gesellschaft nach außen auftreten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Gesellschaftsvertrag
Ein Gesellschaftsvertrag ist die Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, mit der sie sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen – etwa die Gründung eines Unternehmens. Er regelt Rechte, Pflichten, Gewinnverteilung und Entscheidungsstrukturen der Gesellschafter und bildet die rechtliche Grundlage für die Gesellschaft. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 297 ff.) Beispiel: Zwei Freunde beschließen, gemeinsam ein Webdesign-Unternehmen zu gründen. Sie halten schriftlich fest, dass jeder von ihnen 5.000 Euro Startkapital einbringt, Gewinne zu gleichen Teilen verteilt werden und einer von ihnen die Kundenakquise übernimmt, während der andere die technische Umsetzung verantwortet. Diese Vereinbarung bildet ihren Gesellschaftsvertrag. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Handelsvertreter
Ein Handelsvertreter ist eine selbstständige Person oder ein Unternehmen, das dauerhaft damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er ist kein Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibender, wird jedoch durch besondere Schutzvorschriften in den §§ 84–92c HGB rechtlich abgesichert. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 289 ff.) Beispiel: Eine selbstständige Person vermittelt für einen Möbelhersteller in einer bestimmten Region Aufträge an Endkunden. Für jeden vermittelten Verkauf erhält sie eine Provision. Sie arbeitet eigenständig, ist aber vertraglich an das Interesse des Herstellers gebunden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Gründe (z. B. Auftragsmangel, Rationalisierungen oder Wegfall von Arbeitsplätzen) den Personalbestand reduzieren muss und für den betroffenen Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dabei muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen und besonders schutzwürdige Mitarbeiter (z. B. ältere, langjährig Beschäftigte oder Unterhaltspflichtige) vorrangig berücksichtigen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 285 f.) Beispiel: Ein Möbelhersteller erhält deutlich weniger Aufträge und fährt die Produktion dauerhaft herunter. Dadurch wird eine komplette Abteilung geschlossen. Für einen der dort beschäftigten Mitarbeiter gibt es keine alternative Einsatzmöglichkeit im Betrieb. Nach einer korrekten Sozialauswahl kündigt der Arbeitgeber diesem Mitarbeiter betriebsbedingt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten (z. B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder Störung des Betriebsfriedens) das Arbeitsverhältnis stört und zu erwarten ist, dass sich dieses Verhalten auch künftig nicht ändert. In der Regel muss vorher eine Abmahnung erfolgt sein, außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 284) Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt unentschuldigt zu spät zur Arbeit, obwohl er bereits mehrfach schriftlich abgemahnt wurde. Da er sein Verhalten nicht ändert, darf der Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt kündigen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten – ohne eigenes Verschulden. Typische Gründe sind langandauernde Krankheit oder fehlende körperliche bzw. fachliche Eignung. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 284) Beispiel: Ein Paketfahrer verliert dauerhaft seine Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen (z. B. wegen epileptischer Anfälle). Da er ohne Führerschein seine Arbeit nicht mehr ausführen kann und keine andere passende Stelle im Betrieb vorhanden ist, darf der Arbeitgeber personenbedingt kündigen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegt. Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 283 ff.) Beispiel: Melanie arbeitet seit zwei Jahren in einem Unternehmen mit 50 Mitarbeitern. Ihr Arbeitgeber kündigt ihr, weil er „mit ihrer Art nicht mehr zufrieden“ sei – ohne konkreten Grund oder vorherige Abmahnung. Melanie kann sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und Klage einreichen, da keine sozial gerechtfertigten Gründe vorliegen. Die Kündigung ist damit voraussichtlich unwirksam. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit leisten muss – und zwar nach bestem Können. Er muss sorgfältig und leistungsbereit arbeiten, ohne sich zu überfordern. Was genau zu tun ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) näher bestimmen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 272 ff.) Beispiel: Eine Verkäuferin wird im Arbeitsvertrag für den Bereich „Kasse und Kundenservice“ eingestellt. Ihr Arbeitgeber weist sie an, heute im Kassenbereich zu arbeiten. Sie muss dieser Anweisung nachkommen, da sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht und des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) liegt. Würde sie sich weigern, verletzt sie ihre Arbeitspflicht. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

