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Innengesellschaft

Eine Innengesellschaft ist eine Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Sie besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit und tritt nicht selbst gegenüber Dritten auf. Die Zusammenarbeit und Absprachen erfolgen nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern, ohne dass ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet oder unter einem gemeinsamen Namen gehandelt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 300)


Beispiel: Zwei Freunde einigen sich darauf, gemeinsam online gebrauchte Elektronik zu kaufen, zu reparieren und anschließend mit Gewinn weiterzuverkaufen. Nach außen treten sie jedoch nicht unter einem gemeinsamen Namen auf, sondern jeder wickelt die Verkäufe über seinen eigenen Account ab. Die Absprachen – etwa wer welche Geräte besorgt und wie der Gewinn aufgeteilt wird – gelten nur intern zwischen ihnen. Damit bilden sie eine Innengesellschaft, da sie zwar einen gemeinsamen Zweck verfolgen, aber nicht als Gesellschaft nach außen auftreten.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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