Verhaltensbedingte Kündigung
- Andreas Armster

- 29. Sept.
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Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten (z. B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder Störung des Betriebsfriedens) das Arbeitsverhältnis stört und zu erwarten ist, dass sich dieses Verhalten auch künftig nicht ändert. In der Regel muss vorher eine Abmahnung erfolgt sein, außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 284)
Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt unentschuldigt zu spät zur Arbeit, obwohl er bereits mehrfach schriftlich abgemahnt wurde. Da er sein Verhalten nicht ändert, darf der Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt kündigen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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