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Arbeitspflicht

Die Arbeitspflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit leisten muss – und zwar nach bestem Können. Er muss sorgfältig und leistungsbereit arbeiten, ohne sich zu überfordern. Was genau zu tun ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) näher bestimmen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 272 ff.)


Beispiel: Eine Verkäuferin wird im Arbeitsvertrag für den Bereich „Kasse und Kundenservice“ eingestellt. Ihr Arbeitgeber weist sie an, heute im Kassenbereich zu arbeiten. Sie muss dieser Anweisung nachkommen, da sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht und des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) liegt. Würde sie sich weigern, verletzt sie ihre Arbeitspflicht.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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