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- Vertragspfandrecht
Ein Vertragspfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 1205 BGB). Dabei überträgt der Schuldner dem Gläubiger den Besitz an einer beweglichen Sache als Sicherheit. Zahlt der Schuldner nicht, darf der Gläubiger das Pfand verwerten (§ 1228 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 413 f.) Beispiel: Ein Unternehmer benötigt kurzfristig Geld und hinterlegt seine wertvolle Uhr bei der Bank als Sicherheit für ein Darlehen. Kann er das Darlehen nicht zurückzahlen, darf die Bank die Uhr verkaufen und mit dem Erlös ihre Forderung begleichen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Mantelzession
Eine Mantelzession ist eine Sicherungsabtretung, bei der sich der Kreditnehmer verpflichtet, künftige Forderungen aufgrund einer Rahmenvereinbarung automatisch an den Kreditgeber abzutreten, sobald sie entstehen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 412) Beispiel: Ein Unternehmen nimmt einen Kredit auf und schließt mit der Bank eine Mantelzession ab. Alle zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen an Kunden werden automatisch an die Bank abgetreten, solange der Kredit nicht zurückgezahlt ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung ist eine Kreditsicherheit, bei der ein Darlehensnehmer seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen Dritte an den Darlehensgeber abtritt, damit dieser im Fall der Nichtzahlung auf diese Forderungen zugreifen kann. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 378; 409 ff.) Beispiel: Ein Unternehmer nimmt bei einer Bank einen Kredit auf und tritt zur Sicherheit seine Forderungen aus Kundenrechnungen an die Bank ab. Zahlt ein Kunde seine Rechnung nicht an den Unternehmer, kann die Bank direkt vom Kunden die Zahlung verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Patronatserklärung
Eine Patronatserklärung ist eine Erklärung einer Muttergesellschaft, die Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft ganz oder teilweise zu unterstützen. Ob daraus eine rechtlich durchsetzbare Zahlungspflicht entsteht, hängt von der Auslegung der Erklärung ab. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 409) Beispiel: Eine GmbH nimmt einen Bankkredit auf. Die Muttergesellschaft gibt eine Patronatserklärung ab und verpflichtet sich, die Tochter finanziell so zu unterstützen, dass sie ihre Zahlungen fristgerecht leisten kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Befreiungsanspruch
Der Befreiungsanspruch ist das Recht des Bürgen, vom Hauptschuldner Ersatz zu verlangen, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird (§ 775 BGB). Er gilt jedoch nur, wenn der Hauptschuldner leistungsfähig ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 406) Beispiel: Ein Bürge zahlt eine Schuld seines Freundes an die Bank. Er kann anschließend den Freund auf Rückzahlung der geleisteten Summe in Anspruch nehmen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bürge
Ein Bürge ist eine Person, die sich gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners einzustehen. Er haftet für die Schuld des Hauptschuldners und kann im Rahmen der Bürgschaft Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 402 ff.) Beispiel: Eine Person borgt ihrem Bruder Geld von der Bank. Sie tritt als Bürge auf und muss die Schuld zurückzahlen, falls ihr Bruder zahlungsunfähig wird. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, sodass der Gläubiger sofort direkt gegen den Bürgen vorgehen kann, ohne zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 406) Beispiel: Ein Unternehmer schließt eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Kredit seines Mitarbeiters ab. Die Bank kann sofort den Unternehmer als Bürgen in Anspruch nehmen, falls der Mitarbeiter den Kredit nicht zurückzahlt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Ausfallbürgschaft
Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, andere Sicherheiten der Hauptschuld zu verwerten. Sie schützt den Bürgen davor, sofort für die Schuld einzustehen, solange noch andere Möglichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers bestehen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404) Beispiel: Eine Bank gewährt einem Unternehmen einen Kredit. Der Bürge haftet nur, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird und die Bank zuvor alle anderen Sicherheiten erfolglos genutzt hat. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Akzessorietät
Akzessorietät bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen von der Hauptschuld abhängig ist. Das heißt, die Bürgschaft besteht nur, solange die Hauptschuld gültig ist, und erlischt, wenn die Hauptschuld nichtig wird, beglichen ist oder nicht entstanden ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404) Beispiel: Ein Bürge garantiert einen Kredit von 10.000 €. Wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt wird, erlischt automatisch auch die Bürgschaft – die Haftung des Bürgen hängt also von der Hauptschuld ab. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bürgschaftsvertrag
Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bürgen und einem Gläubiger, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Schuldners einzustehen. Er muss schriftlich erklärt werden (§ 766 BGB), und der Umfang der Haftung richtet sich nach der Hauptschuld. Der Bürge kann seine Haftung durch Kündigung begrenzen, bleibt aber grundsätzlich solange verpflichtet, wie die Hauptschuld besteht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404) Beispiel: Ein Freund borgt einem anderen 5.000 €. Dessen Eltern schließen einen Bürgschaftsvertrag mit der Bank ab, damit sie für den Kredit haften, falls ihr Kind nicht zahlen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Gesellschafterbürgschaft
Eine Gesellschafterbürgschaft ist eine persönliche Bürgschaft eines Gesellschafters, bei der er gegenüber einem Kreditgeber für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft einsteht. Sie dient häufig dazu, die Haftungsbegrenzung der Gesellschaft (z. B. bei einer GmbH) zu überwinden und Kredite zu sichern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404) Beispiel: Eine GmbH nimmt einen Bankkredit auf. Die Gesellschafter geben eine Gesellschafterbürgschaft, sodass die Bank das Geld zurückfordern kann, falls die GmbH den Kredit nicht begleichen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bankbürgschaft
Eine Bankbürgschaft ist eine Sicherheitsleistung einer Bank, bei der sie gegenüber einer Vertragspartei für die vertragsgemäße Erfüllung oder Rückzahlung von Zahlungen durch den Hauptschuldner einsteht. Sie wird insbesondere als Anzahlungsbürgschaft, Ausführungsbürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft eingesetzt und schützt die vorleistende Partei vor Verlusten, falls der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 403) Beispiel: Ein Käufer bezahlt 10 % Anzahlung für eine Maschine. Die Bank gibt eine Anzahlungsbürgschaft, sodass der Käufer sein Geld zurückbekommt, falls der Hersteller die Maschine nicht liefert. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

