Vertragspfandrecht
- Andreas Armster

- 5. Okt.
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Ein Vertragspfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 1205 BGB). Dabei überträgt der Schuldner dem Gläubiger den Besitz an einer beweglichen Sache als Sicherheit. Zahlt der Schuldner nicht, darf der Gläubiger das Pfand verwerten (§ 1228 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 413 f.)
Beispiel: Ein Unternehmer benötigt kurzfristig Geld und hinterlegt seine wertvolle Uhr bei der Bank als Sicherheit für ein Darlehen. Kann er das Darlehen nicht zurückzahlen, darf die Bank die Uhr verkaufen und mit dem Erlös ihre Forderung begleichen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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