Ausfallbürgschaft
- Andreas Armster

- 5. Okt.
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Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, andere Sicherheiten der Hauptschuld zu verwerten. Sie schützt den Bürgen davor, sofort für die Schuld einzustehen, solange noch andere Möglichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers bestehen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404)
Beispiel: Eine Bank gewährt einem Unternehmen einen Kredit. Der Bürge haftet nur, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird und die Bank zuvor alle anderen Sicherheiten erfolglos genutzt hat.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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