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Akzessorietät

Akzessorietät bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen von der Hauptschuld abhängig ist. Das heißt, die Bürgschaft besteht nur, solange die Hauptschuld gültig ist, und erlischt, wenn die Hauptschuld nichtig wird, beglichen ist oder nicht entstanden ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 404)


Beispiel: Ein Bürge garantiert einen Kredit von 10.000 €. Wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt wird, erlischt automatisch auch die Bürgschaft – die Haftung des Bürgen hängt also von der Hauptschuld ab.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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