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  • Initiativrecht

    Das Initiativrecht erlaubt dem Betriebsrat, eigene Vorschläge zu bestimmten sozialen oder personellen Themen zu machen – etwa zur Personalplanung oder internen Stellenausschreibung. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber auf diese Initiative reagieren, in anderen liegt die Umsetzung in seinem Ermessen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 140 f.) Beispiel: Der Betriebsrat schlägt vor, künftig alle offenen Stellen intern auszuschreiben. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Vorschlag befassen (§ 93 BetrVG). Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Unterrichtung

    Die Unterrichtung ist ein Informationsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss ihn über bestimmte Vorgänge rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann eigenständig sein (§ 105 BetrVG) oder die Grundlage für weitere Beteiligungsrechte darstellen (§ 106 BetrVG). (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 140) Beispiel: Ein Arbeitgeber plant eine Umstrukturierung in der Produktion und informiert den Betriebsrat rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen, damit dieser sich ein Bild machen kann – ohne dass der Betriebsrat zustimmen muss. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Betriebsrat

    Der Betriebsrat ist das zentrale Organ der betrieblichen Mitbestimmung und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Je nach Betriebsgröße variiert seine Zusammensetzung (§ 9 BetrVG). (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 138 ff.) Beispiel: In einem Unternehmen mit 300 Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus 9 Mitgliedern. Er wird etwa bei Arbeitszeitregelungen eingebunden und kann mitbestimmen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Betriebsverfassungsgesetz

    Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer in Betrieben. Es schafft die rechtliche Grundlage für die Wahl und Arbeit von Betriebsräten und sieht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Belegschaft vor. Es gilt für alle Betriebe in Deutschland mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 138 ff.) Beispiel: In einem Unternehmen mit 30 Mitarbeitenden wird ein Betriebsrat gewählt, der bei der Arbeitszeitregelung mitbestimmen darf (§ 87 BetrVG). Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Gründungstheorie

    Die Gründungstheorie besagt, dass Unternehmen ihre Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates (z. B. England oder Niederlande) gründen können und dann ihren Sitz nach Deutschland verlegen, um so die deutschen Mitbestimmungsgesetze zu umgehen. Dies ist möglich, weil das deutsche Mitbestimmungsrecht nur für deutsche Gesellschaftsformen gilt, nicht aber für ausländische. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Praxis mehrfach und betonte, dass nationale Gesetze ausländische Gesellschaften nicht benachteiligen dürfen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 136 f.) Beispiel: Ein Unternehmen gründet sich als britische Limited (Ltd.) in England, weil dort weniger Mitbestimmungspflichten gelten, und verlegt dann seinen Sitz nach Deutschland. So umgeht es die strengeren deutschen Mitbestimmungsgesetze. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Sitztheorie

    Die Sitztheorie besagt, dass Unternehmen früher an das deutsche Mitbestimmungsrecht gebunden waren, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hatten. Heute können Firmen ihre Rechtsform im Ausland wählen und trotzdem in Deutschland tätig sein, wodurch sie die deutschen Mitbestimmungsvorschriften umgehen können. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 136 f.) Beispiel: Ein Unternehmen gründet sich als britische Limited (Ltd.) und verlegt seinen Sitz nach Deutschland. Dadurch kann es das deutsche Mitbestimmungsrecht umgehen, weil die Ltd. nicht den deutschen Mitbestimmungsgesetzen unterliegt. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Kompromissdefizit

    Kompromissdefizit bedeutet, dass im Aufsichtsrat Entscheidungen oft schon im Voraus verändert oder nicht mehr eingebracht werden, weil man Widerstände fürchtet, oder dass die Zustimmung der Arbeitnehmerseite an nicht sachliche Bedingungen geknüpft wird, was die Entscheidungsfindung erschwert. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 135) Beispiel: Wenn ein Vorstand ein wichtiges Investitionsprojekt nicht vollständig vorlegt, weil er befürchtet, dass die Arbeitnehmervertreter dagegen stimmen könnten, oder wenn die Arbeitnehmerseite ihre Zustimmung nur gibt, wenn gleichzeitig andere betriebliche Zugeständnisse gemacht werden, die nichts mit dem Projekt zu tun haben. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Organisationsdefizit

    Das Organisationsdefizit beschreibt, dass große Aufsichtsräte durch ihre Größe und Zusammensetzung oft ineffizient arbeiten, weil zu viele Mitglieder die Entscheidungsfindung erschweren und die Überwachung insgesamt behindern können. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 134 f.) Beispiel: In einem großen Unternehmen mit einem 20-köpfigen Aufsichtsrat dauert die Entscheidungsfindung oft lange, weil viele Mitglieder unterschiedliche Interessen vertreten und es schwierig ist, schnell zu einer Einigung zu kommen. Dadurch leidet die Effizienz der Kontrolle. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Disziplinierungseffizienz

    Disziplinierungseffizienz bezeichnet den Effekt, dass Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch ihre kritischen Nachfragen und ihr internes Wissen den Vorstand zu einer sorgfältigen und durchdachten Planung zwingen und so zur Qualität der Unternehmensführung beitragen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 134 f.) Beispiel: Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hinterfragt die geplante Umstrukturierung des Vorstands kritisch und fordert detaillierte Erklärungen, wodurch der Vorstand gezwungen wird, den Plan gründlich zu überarbeiten und klarer zu begründen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Informationseffizienz

    Informationseffizienz bezeichnet den Vorteil, dass Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch ihre Nähe zum Betrieb über tiefgehendes internes Wissen verfügen und dadurch fundierte Beiträge zu Entscheidungen leisten können. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 134 f.) Beispiel: Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat weiß durch seine tägliche Arbeit, dass eine Produktionsumstellung zu Lieferengpässen führen könnte – diese Information bringt er in die Aufsichtsratssitzung ein und verhindert damit Fehlentscheidungen des Vorstands. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Konsenseffizienz

    Konsenseffizienz bezeichnet den Vorteil, dass Entscheidungen im mitbestimmten Aufsichtsrat meist im gemeinsamen Einvernehmen (Konsens) getroffen werden. Das sorgt für mehr Akzeptanz und eine reibungslosere Umsetzung im Unternehmen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 134 f.) Beispiel: In einem Unternehmen plant der Vorstand eine Standortverlagerung. Durch die Mitbestimmung im Aufsichtsrat bringen die Arbeitnehmervertreter Bedenken ein. Nach Diskussion einigen sich beide Seiten auf einen Kompromiss – die Verlagerung erfolgt schrittweise. Die Entscheidung wird gemeinsam getragen und im Betrieb ohne Widerstand umgesetzt. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Qualifikationsdefizit

    Das Qualifikationsdefizit beschreibt das Problem, dass Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zwar von der Belegschaft gewählt werden, dabei aber nicht immer fachliche Qualifikationen, sondern oft vor allem politische Interessen oder Machtverhältnisse im Vordergrund stehen, was die effektive Gremienarbeit beeinträchtigen kann. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 134 f.) Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor allem aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit gewählt wird, aber wenig Erfahrung in Finanzen oder Unternehmensführung hat, was die Arbeit im Aufsichtsrat erschwert. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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