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Initiativrecht

Das Initiativrecht erlaubt dem Betriebsrat, eigene Vorschläge zu bestimmten sozialen oder personellen Themen zu machen – etwa zur Personalplanung oder internen Stellenausschreibung. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber auf diese Initiative reagieren, in anderen liegt die Umsetzung in seinem Ermessen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 140 f.)


Beispiel: Der Betriebsrat schlägt vor, künftig alle offenen Stellen intern auszuschreiben. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Vorschlag befassen (§ 93 BetrVG).


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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