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- Währungsrisiko
Das Währungsrisiko bezeichnet das Risiko, dass sich der Wert einer Zahlung, Forderung oder Verbindlichkeit durch Schwankungen des Wechselkurses verändert. Es betrifft insbesondere Unternehmen, die Geschäfte in ausländischen Währungen tätigen. Ein ungünstiger Wechselkurs kann dabei zu höheren Kosten oder geringeren Erlösen führen. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft Waren an einen US-Kunden und erhält in drei Monaten 100.000 US-Dollar. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht dies beispielsweise 95.000 €. Fällt der US-Dollar bis zur Zahlung gegenüber dem Euro, erhält das Unternehmen für die 100.000 US-Dollar möglicherweise nur noch 90.000 €. Durch die Wechselkursänderung entsteht dem Unternehmen somit ein finanzieller Nachteil. Es kann sich beispielsweise durch ein Devisentermingeschäft oder eine Währungsoption gegen dieses Risiko absichern. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Währungsoption
Eine Währungsoption ist ein Optionsgeschäft auf eine Fremdwährung, bei dem der Käufer das Recht, aber nicht die Pflicht hat, eine bestimmte Währung zu einem vorher festgelegten Wechselkurs (Strike Price) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen. Damit können sich Unternehmen gegen ungünstige Wechselkursentwicklungen absichern. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein deutscher Importeur muss in drei Monaten 100.000 US-Dollar an einen amerikanischen Lieferanten zahlen. Er kauft eine Kaufoption (Long Call) auf US-Dollar zu einem festgelegten Wechselkurs. Steigt der Dollar bis dahin stark, kann der Importeur die US-Dollar zum vereinbarten günstigeren Kurs kaufen. Fällt der Dollar dagegen, kann er die Option verfallen lassen und die US-Dollar zum dann günstigeren Marktkurs kaufen. Dafür zahlt er beim Abschluss der Option eine Optionsprämie. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vorschlagswesen
Das Vorschlagswesen bezeichnet ein betriebliches System, bei dem Mitarbeiter eigene Ideen und Verbesserungsvorschläge für das Unternehmen einbringen können. Ziel ist es, die Mitarbeiter zur aktiven Mitgestaltung anzuregen und dadurch beispielsweise Qualität, Arbeitsabläufe oder Kosten zu verbessern. Für besonders nützliche Vorschläge können Mitarbeiter eine Prämie oder andere Anerkennung erhalten. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Produktionsunternehmens schlägt vor, die Anordnung der Werkzeuge an einem Arbeitsplatz zu verändern. Dadurch können die Mitarbeiter schneller arbeiten und jährlich 10.000 € Kosten eingespart werden. Für diesen Verbesserungsvorschlag erhält der Mitarbeiter beispielsweise eine Prämie von 1.000 €. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vollstreckungstitel
Der Vollstreckungstitel ist eine Urkunde oder gerichtliche Entscheidung, die es einem Gläubiger ermöglicht, eine offene Forderung zwangsweise durchzusetzen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen hat gegen einen Kunden eine offene Forderung von 20.000 €. Das Gericht stellt einen Vollstreckungstitel aus, weil der Kunde die Rechnung nicht bezahlt. Der Gläubiger kann daraufhin die Zwangsvollstreckung einleiten, beispielsweise indem Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet werden. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Virales Marketing
Virales Marketing (VM) bezeichnet eine Marketingform, bei der sich Werbebotschaften vor allem durch die freiwillige Weitergabe von Kunden untereinander verbreiten. Besonders soziale Netzwerke, E-Mails und andere digitale Medien ermöglichen eine schnelle Verbreitung. Unternehmen versuchen dabei, Kunden gezielt dazu zu bringen, Inhalte mit Freunden oder Bekannten zu teilen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen veröffentlicht ein lustiges Werbevideo für ein neues Produkt auf Social Media. Das Video kommt bei den Zuschauern gut an und wird von ihnen freiwillig an Freunde weitergeleitet und in sozialen Netzwerken geteilt. Dadurch verbreitet sich die Werbung innerhalb kurzer Zeit von Nutzer zu Nutzer, ohne dass das Unternehmen jede Person direkt ansprechen muss. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verwaltung
Verwaltung bezeichnet die Ausführung vorgegebener Anweisungen und die Einhaltung festgelegter Regeln und Abläufe innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation. Im Mittelpunkt stehen dabei weniger Kreativität und eigene Entscheidungsfreiheit, sondern die ordnungsgemäße Durchführung von Vorgaben und die Einhaltung des Dienstwegs. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: In einem Unternehmen beantragt ein Mitarbeiter Urlaub. Der Antrag wird nach einem festgelegten Verfahren eingereicht, vom zuständigen Vorgesetzten geprüft und anschließend von der Personalverwaltung bearbeitet. Die Mitarbeiter der Verwaltung führen dabei die vorgegebenen Abläufe aus und dokumentieren die Entscheidung. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verwahrung
Verwahrung bezeichnet die Aufbewahrung einer beweglichen Sache durch eine andere Person oder ein Unternehmen aufgrund eines Verwahrungsvertrags. Der Verwahrer übernimmt dabei die Pflicht, die übergebene Sache sorgfältig aufzubewahren und anschließend zurückzugeben. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Kunde eröffnet bei einer Bank ein Wertpapierdepot und überlässt der Bank seine Aktien zur Verwahrung. Die Bank bewahrt die Wertpapiere bzw. verwaltet sie im Depot und muss sie entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben verwahren. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vertriebspolitik
Die Vertriebspolitik bezeichnet die Entscheidungen und Maßnahmen, die den Weg eines Produkts vom Hersteller bis zum Endkunden betreffen. Sie ist ein Teil der Distributionspolitik und umfasst insbesondere die Wahl des Absatzweges, die Auswahl der Absatzmittler sowie die Gestaltung von Lagerung und Transport. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Hersteller von Haushaltsgeräten entscheidet, seine Produkte nicht direkt an die Kunden zu verkaufen, sondern über Großhändler und Elektrofachmärkte. Zusätzlich legt er fest, ob eigene Vertriebsmitarbeiter oder externe Handelsvertreter eingesetzt werden. Außerdem muss er bestimmen, wo die Produkte gelagert werden und wie sie zu den Händlern transportiert werden, damit sie zur richtigen Zeit in ausreichender Menge verfügbar sind. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vertrieb
Der Vertrieb bezeichnet die Verteilung und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen vom Unternehmen zum Kunden. Dazu gehören beispielsweise die Organisation des Verkaufs, die Logistik, die Betreuung des Außendienstes sowie die Pflege der Beziehungen zwischen Hersteller und Handel. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Getränkehersteller produziert seine Getränke zentral und verkauft sie über verschiedene Supermärkte. Der Vertrieb organisiert, welche Mengen an welche Händler geliefert werden, plant die Auslieferung und betreut die Geschäftsbeziehungen zu den Supermärkten. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vertretung
Die Vertretung bezeichnet das Handeln einer Person im Namen und für eine andere Person oder ein Unternehmen. Der Vertreter gibt dabei eigene Willenserklärungen ab, deren rechtliche Wirkung grundsätzlich den Vertretenen trifft. Eine Vertretung kann beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben oder durch eine Vollmacht vereinbart sein. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen erteilt seiner Mitarbeiterin eine Vollmacht, im Namen des Unternehmens Waren bis zu einem Wert von 10.000 € einzukaufen. Die Mitarbeiterin bestellt daraufhin Waren für 8.000 € bei einem Lieferanten. Sie handelt dabei als Vertreterin des Unternehmens, sodass der Kaufvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten zustande kommt. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist eine vertraglich vereinbarte Geldstrafe, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt. Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Bauunternehmen verpflichtet sich, eine Halle bis zum 30. Juni fertigzustellen. Im Vertrag wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € pro angefangene Woche Verzögerung vereinbart. Wird die Halle zwei Wochen zu spät fertig, kann nach der Vereinbarung eine Vertragsstrafe von 10.000 € fällig werden. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vertikales Marketing
Vertikales Marketing bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Handel, bei der beide Seiten ihre Marketingaktivitäten und Vertriebsaktivitäten aufeinander abstimmen. Ziel ist es, die gemeinsame Wertschöpfung zu verbessern und den Absatz beim Endkunden zu steigern. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Getränkehersteller arbeitet eng mit einem Supermarkt zusammen. Der Hersteller liefert nicht nur die Getränke, sondern unterstützt den Supermarkt beispielsweise mit Werbematerial, Sonderangeboten und einer besonders auffälligen Platzierung im Regal. Beide Seiten stimmen ihre Maßnahmen ab, um mehr Getränke zu verkaufen und gemeinsam einen höheren Wert zu schaffen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv


