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  • Zusammenveranlagung

    Die Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern bedeutet, dass beide Partner gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden, sofern sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 98) Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der eine Partner verdient 60.000 €, der andere 20.000 € im Jahr. Durch die Zusammenveranlagung werden beide Einkommen zusammengerechnet und nach dem Splittingtarif besteuert, wodurch sich im Vergleich zur Einzelveranlagung eine geringere Steuerlast ergibt. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Zuflussprinzip

    Das Zuflussprinzip besagt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zugeflossen oder abgeflossen sind (§ 11 EStG). (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 98) Beispiel: Ein Angestellter erhält seinen Dezemberlohn 2024 erst im Januar 2025. Nach dem Zuflussprinzip gilt die Zahlung im Jahr 2025 als Einnahme und wird auch in diesem Jahr versteuert. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Wohnsitz

    Ein Wohnsitz liegt dort vor, wo jemand eine Wohnung innehat, die erkennen lässt, dass er sie dauerhaft beibehalten und regelmäßig nutzen will (§ 8 Abgabenordnung). (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 97) Beispiel: Eine Person besitzt eine eigene Wohnung in München, die sie regelmäßig nutzt, auch wenn sie beruflich oft unterwegs ist. Da sie die Wohnung beibehalten und jederzeit nutzen kann, gilt München als ihr Wohnsitz im steuerlichen Sinne. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Verlustverrechnungstopf

    Der Verlustverrechnungstopf ist ein steuerliches System, bei dem Banken alle positiven und negativen Kapitalerträge eines Anlegers unterjährig miteinander verrechnen. Dabei gibt es zwei getrennte Töpfe: In Topf 1 werden Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge verrechnet, während Topf 2 ausschließlich Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften enthält. Eine Verrechnung zwischen diesen beiden Töpfen ist nicht zulässig. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Ein Anleger erzielt im Jahr 2025 200 € Zinsen und einen Verlust von 100 € aus Fondsanteilen. Diese Beträge werden im Verlustverrechnungstopf 1 miteinander verrechnet, sodass 100 € Kapitalerträge verbleiben. Zusätzlich macht er einen Aktienverlust von 300 €, der in Topf 2 landet und nicht mit den Zinsen verrechnet werden darf. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Verlustausgleichsverbot

    Das Verlustausgleichsverbot besagt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet oder nach § 10d EStG (Verlustabzug) abgezogen werden dürfen. Zudem dürfen Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Ein Anleger erzielt 1.000 € Zinsen aus einem Sparbuch und gleichzeitig einen Verlust von 500 € aus Aktienverkäufen. Aufgrund des Verlustausgleichsverbots darf der Aktienverlust nicht mit den Zinsen verrechnet werden – die 1.000 € Zinsen bleiben vollständig steuerpflichtig. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Vereinnahmung

    Vereinnahmung bedeutet, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Ein Vermieter erhält im Januar 2025 die Miete für Dezember 2024. Die Einnahme wird im Kalenderjahr 2025 vereinnahmt und ist somit in 2025 steuerpflichtig, nicht in 2024. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Verausgabung

    Verausgabung bedeutet, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Ein Steuerpflichtiger bezahlt im Dezember 2024 seine Fortbildungskosten in Höhe von 500 €. Diese Ausgaben können im Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden, da die Zahlung in diesem Kalenderjahr erfolgt ist. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Veranlagungszeitraum

    Der Veranlagungszeitraum (VAZ) ist das Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde und für das der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt wird. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Eine Person erzielt im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung. Der Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist somit 2024, für das im Folgejahr die Steuererklärung abgegeben und die Steuer veranlagt wird. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Veranlagung

    Veranlagung ist eine besondere Art der Steuerfestsetzung, bei der das Finanzamt die Steuer durch eingehende Prüfung ermittelt und einen schriftlichen Steuerbescheid erlässt. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96) Beispiel: Das Finanzamt prüft die eingereichte Steuererklärung eines Angestellten und erlässt einen Steuerbescheid über die zu zahlende Einkommensteuer. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Überschusseinkünfte

    Überschusseinkünfte sind Einkünfte, bei denen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wird. Dazu gehören die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Ziel ist es, auf Dauer nachhaltige Überschüsse zu erzielen. Gegensatz: Gewinneinkünfte, bei denen der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 95) Beispiel: Ein Angestellter erhält monatlich Lohn oder Gehalt. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Summe der Einkünfte

    Die Summe der Einkünfte ist der Gesamtbetrag aller positiven und negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz, die für einen Veranlagungszeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) zusammengerechnet werden. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 95) Beispiel: Eine Person erzielt im Jahr 30.000 € Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und 20.000 € aus Vermietung und Verpachtung. Die Summe der Einkünfte beträgt also 50.000 €. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

  • Stückzinsen

    Stückzinsen sind anteilige Zinsen, die beim Kauf oder Verkauf festverzinslicher Wertpapiere anfallen. Sie entstehen, weil der Verkäufer Anspruch auf die bis zum Verkaufszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen hat. Beim Verkäufer gelten vereinnahmte Stückzinsen als steuerpflichtige Einnahmen, beim Käufer als abzugsfähige Ausgaben, sofern er mit den Wertpapieren Einkünfte erzielen will. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 95) Beispiel: Eine Anleihe zahlt einmal jährlich Zinsen am 31. Dezember. Ein Anleger verkauft die Anleihe am 30. Juni für 10.000 €. Da bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Monate Zinsen aufgelaufen sind, erhält der Verkäufer zusätzlich Stückzinsen in Höhe von z. B. 200 € vom Käufer. Diese 200 € muss der Verkäufer als steuerpflichtige Einnahme versteuern, während der Käufer sie als abzugsfähige Ausgabe geltend machen kann. Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

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