Vereinnahmung
- Andreas Armster

- 9. Okt.
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Vereinnahmung bedeutet, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96)
Beispiel: Ein Vermieter erhält im Januar 2025 die Miete für Dezember 2024. Die Einnahme wird im Kalenderjahr 2025 vereinnahmt und ist somit in 2025 steuerpflichtig, nicht in 2024.
Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler


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