Verlustausgleichsverbot
- Andreas Armster

- 9. Okt.
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Das Verlustausgleichsverbot besagt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet oder nach § 10d EStG (Verlustabzug) abgezogen werden dürfen. Zudem dürfen Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 96)
Beispiel: Ein Anleger erzielt 1.000 € Zinsen aus einem Sparbuch und gleichzeitig einen Verlust von 500 € aus Aktienverkäufen. Aufgrund des Verlustausgleichsverbots darf der Aktienverlust nicht mit den Zinsen verrechnet werden – die 1.000 € Zinsen bleiben vollständig steuerpflichtig.
Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler


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