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- Tariffreiheit
Tariffreiheit bedeutet, dass grundsätzlich mehrere Gewerkschaften für einen Betrieb Tarifverträge abschließen können. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 117 f.) Beispiel: Ein Betrieb hat zwei Gewerkschaften, die unterschiedliche Tarifverträge abschließen. Laut Tarifeinheit gilt der Vertrag der Gewerkschaft, die für das Fachgebiet des Betriebs zuständig ist, sodass nur dieser Vertrag angewendet wird. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Soziale Sicherung
Die soziale Sicherung schützt Menschen in Lebenslagen, die sie nicht allein bewältigen können – etwa bei Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit oder Unfällen – durch gesetzlich geregelte Sozialversicherungen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 116) Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird krank und kann mehrere Wochen nicht arbeiten. Dank der gesetzlichen Krankenversicherung erhält er weiterhin Lohnfortzahlung und wird medizinisch versorgt. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Persönliche Arbeitsschutz
Der persönliche Arbeitsschutz umfasst gesetzliche Regelungen, die den einzelnen Arbeitnehmer vor Überlastung, Diskriminierung oder ungerechter Behandlung schützen – etwa zu Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsschutz oder Gleichbehandlung. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 114) Beispiel: Ein Mitarbeiter wird krank und erhält für sechs Wochen Lohnfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Technische Arbeitsschutz
Der technische Arbeitsschutz umfasst gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Er zielt darauf ab, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch sichere Arbeitsmittel, Anlagen und Arbeitsbedingungen zu verhindern. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 114) Beispiel: In einer Fabrik müssen Maschinen mit Not-Aus-Schaltern und Schutzvorrichtungen ausgestattet sein, um Verletzungen zu verhindern. Außerdem müssen regelmäßige Sicherheitsunterweisungen durchgeführt werden. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG schützt das Recht jeder Person – auch von Arbeitgebern – Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Dieses Grundrecht stellt sicher, dass Eigentum nicht willkürlich entzogen oder eingeschränkt werden darf. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112 f.) Beispiel: Ein Unternehmen darf bestimmen, wer seine Maschinen benutzt. Wenn ein Beschäftigter unerlaubt eine Produktionsanlage privat nutzt, kann der Arbeitgeber dies unter Berufung auf sein Eigentumsrecht untersagen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Berufsfreiheit
Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG garantiert jedem das Recht, seinen Beruf frei zu wählen, auszuüben sowie Arbeitsverträge eigenverantwortlich einzugehen, zu gestalten und zu beenden. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112 f.) Beispiel: Eine Person entscheidet sich, als selbstständige Grafikdesignerin zu arbeiten. Sie wählt diesen Beruf freiwillig, schließt individuelle Verträge mit Kunden ab und kann ihre Tätigkeit jederzeit beenden. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Koalitionsrecht
Das Koalitionsrecht schützt das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich in Vereinigungen wie Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zusammenzuschließen, um gemeinsam ihre Interessen – etwa durch Tarifverhandlungen oder Streiks – zu vertreten. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112) Beispiel: Wenn Arbeitnehmer in einer Fabrik eine Gewerkschaft gründen, um bessere Löhne und Arbeitsbedingungen auszuhandeln und bei Bedarf zu einem Streik aufzurufen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG die Würde und freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Menschen. Es umfasst insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, auf persönliche Ehre, Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, solange nicht die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112) Beispiel: Ein Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des Mitarbeiters keine privaten E-Mails am Arbeitsplatz lesen – das würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre verletzen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- International Labour Organization
Die International Labour Organization (ILO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Sie setzt internationale Mindeststandards für menschenwürdige Arbeitsbedingungen, wie z. B. das Verbot von Kinderarbeit oder das Recht auf Gewerkschaften. Ihre Beschlüsse müssen von den Mitgliedsstaaten national umgesetzt werden. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 109 f.) Beispiel: Die ILO verabschiedet ein Übereinkommen zum Verbot der Kinderarbeit. Deutschland ratifiziert dieses und passt seine Gesetze entsprechend an, sodass Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht umfasst alle Regeln, die die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Es gliedert sich in Individualarbeitsrecht (z. B. Arbeitsverträge, Kündigungsschutz, Arbeitsschutz) und Kollektivarbeitsrecht (z. B. Tarifverträge, Mitbestimmung, Streikrecht). Die Regelungen stammen aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und der Rechtsprechung. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 107 ff.) Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält eine Kündigung. Er prüft mithilfe des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), ob die Kündigung rechtmäßig ist – das betrifft das Individualarbeitsrecht. Gleichzeitig ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, der zur Kündigung angehört werden muss – das fällt unter das kollektive Arbeitsrecht. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Comparative-Employment-Relations-Ansatz
Der Comparative-Employment-Relations-Ansatz von Locke, Piore und Kochan (1995) dient dem internationalen Vergleich industrieller Beziehungen. Er analysiert, wie institutionelle Rahmenbedingungen, Unternehmensstrategien und weitere Einflussfaktoren auf personalpolitische Maßnahmen wirken und daraus soziale sowie wirtschaftliche Ergebnisse entstehen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 104 f.) Beispiel: In Deutschland regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Mitbestimmung im Betrieb. In den USA hingegen gibt es keine gesetzliche Mitbestimmung. Diese institutionellen Unterschiede beeinflussen z. B. die Gestaltung der Arbeitsorganisation und die Beteiligung von Mitarbeitenden in beiden Ländern – ein typischer Vergleichsfall im Rahmen des Ansatzes. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Strategic-Choice-Ansatz
Der Strategic-Choice-Ansatz (Kochan/Katz/McKersie, 1994) verbindet Theorien der industriellen Beziehungen mit dem Strategischen Human Resource Management. Er betont die aktiven Handlungsspielräume der Akteure (z. B. Arbeitgeber, Gewerkschaften, Staat) auf drei Ebenen – strategisch, tarifvertraglich und arbeitsplatzbezogen – und analysiert deren Entscheidungen im Kontext von Umweltfaktoren, Unternehmensstrategie und institutionellen Strukturen. Das Modell zeigt, wie strategische Entscheidungen im HR- und Tarifkontext die Leistung von Unternehmen und Beschäftigten beeinflussen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 102 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen entscheidet sich aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels (externer Faktor) für eine neue Personalstrategie: Es schließt einen Haustarifvertrag mit flexibleren Arbeitszeiten und besseren Weiterbildungsangeboten ab (tarifvertragliche Ebene), führt neue Führungsprinzipien zur Mitarbeiterbeteiligung ein (arbeitsplatzbezogene Ebene) und verfolgt langfristig eine Arbeitgebermarkenstrategie (strategische Ebene), um attraktiver für Fachkräfte zu werden. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


