Berufsfreiheit
- Andreas Armster

- 6. Juli 2025
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Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG garantiert jedem das Recht, seinen Beruf frei zu wählen, auszuüben sowie Arbeitsverträge eigenverantwortlich einzugehen, zu gestalten und zu beenden. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112 f.)
Beispiel: Eine Person entscheidet sich, als selbstständige Grafikdesignerin zu arbeiten. Sie wählt diesen Beruf freiwillig, schließt individuelle Verträge mit Kunden ab und kann ihre Tätigkeit jederzeit beenden.
Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg



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