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- Zumutbare Belastung
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil an außergewöhnlichen Belastungen, den ein Steuerpflichtiger selbst tragen muss. Nur der darüber hinausgehende Betrag kann steuerlich berücksichtigt werden. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 239) Beispiel: Hat jemand 3.000 € Krankheitskosten und beträgt seine zumutbare Belastung 1.000 €, können 2.000 € als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Zuckersteuer
Die Zuckersteuer war eine Verbrauchsteuer auf die Herstellung oder Einfuhr von Zucker. Sie wurde in Deutschland 1993 im Zuge des EU-Binnenmarkts abgeschafft. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 239) Beispiel: Bis 1992 musste ein Zuckerhersteller auf die produzierte Zuckermenge Zuckersteuer zahlen. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Zinsendienstquote
Die Zinsendienstquote gibt an, wie hoch der Anteil der Zinsausgaben für Staatsschulden an den Gesamtausgaben oder am Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist. Sie zeigt die Belastung des Staatshaushalts durch Zinszahlungen. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 239) Beispiel: Betragen die Zinsausgaben 20 Mrd. € und die Gesamtausgaben 400 Mrd. €, beträgt die Zinsendienstquote 5 %. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Zerlegung
Zerlegung bedeutet die Aufteilung eines Steueraufkommens oder Steuermessbetrags auf mehrere Gebietskörperschaften, wenn diese gemeinsam betroffen sind. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 237 f.) Beispiel: Ein Unternehmen hat Betriebsstätten in Dortmund und Essen. Der Gewerbesteuermessbetrag wird auf beide Gemeinden aufgeteilt, sodass jede Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erhält. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Zahlungsaufschub
Ein Zahlungsaufschub ist die Möglichkeit, fällige Steuern oder Abgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen, häufig gegen Sicherheitsleistung und unter gesetzlichen Voraussetzungen. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 237) Beispiel: Ein Importeur darf die fälligen Zollabgaben erst einige Wochen später entrichten, wenn ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Young-Plan
Der Young-Plan war ein Abkommen von 1930 zur Neuregelung der deutschen Reparationszahlungen nach dem Ersten Weltkrieg und löste den Dawes-Plan ab. Die Reparationsverpflichtungen wurden 1932 aufgehoben. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 237) Beispiel: Deutschland musste nach dem Young-Plan ab 1930 weiterhin Reparationszahlungen an die Siegermächte des Ersten Weltkriegs leisten, allerdings in geringerer Höhe und über einen längeren Zeitraum als zuvor. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wohnsitzprinzip
Das Wohnsitzprinzip besagt, dass Steuererträge dem Staat oder der Region zufließen, in dem bzw. der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 236) Beispiel: Eine Person wohnt in Deutschland, erzielt aber Einkünfte im Ausland. Nach dem Wohnsitzprinzip werden diese Einkünfte grundsätzlich in Deutschland besteuert (unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen). Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wirkungszwecksteuer
Eine Wirkungszwecksteuer ist eine Steuer, die vor allem das Verhalten der Bürger oder Unternehmen lenken soll und nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung dient. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 236) Beispiel: Eine hohe Tabaksteuer soll das Rauchen verringern. Wenn dadurch weniger Menschen rauchen, hat die Steuer ihren Lenkungszweck erreicht. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wertzuwachssteuer
Eine Wertzuwachssteuer ist eine Steuer auf den Wertzuwachs von Vermögensgegenständen, also auf die Differenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Wert. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 235 f.) Beispiel: Ein Grundstück wird für 200.000 € gekauft und später für 300.000 € verkauft. Der Wertzuwachs von 100.000 € kann der Wertzuwachsbesteuerung unterliegen. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wertsteuer
Eine Wertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, deren Höhe sich nach dem Wert bzw. Preis eines Gutes richtet. Steigt der Preis, steigt auch das Steueraufkommen. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 235) Beispiel: Die Tabaksteuer enthält einen wertabhängigen Anteil, der sich nach dem Verkaufspreis der Zigaretten richtet. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wertschöpfungsteuer
Die Wertschöpfungsteuer ist eine vorgeschlagene Gemeindesteuer auf die Nettowertschöpfung von Unternehmen, die als Ersatz für Gewerbesteuer und Grundsteuer dienen sollte. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 234 f.) Beispiel: Ein Unternehmen erzielt durch Produktion eine Wertschöpfung von 1 Mio. €. Auf diese Wertschöpfung würde die Wertschöpfungsteuer mit einem niedrigen Steuersatz erhoben. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien
- Wertpapiersteuer
Die Wertpapiersteuer war eine Kapitalverkehrsteuer auf den Ersterwerb von Schuldverschreibungen (Anleihen). Sie wurde in Deutschland bis Ende 1964 erhoben und anschließend abgeschafft. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 234) Beispiel: Beim erstmaligen Kauf einer neu ausgegebenen Staatsanleihe fiel früher Wertpapiersteuer an. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien


