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- Versandklauseln
Versandklauseln sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer darüber, wer die Kosten für den Versand und Transport einer Ware trägt. Sie legen also fest, bis zu welchem Punkt der Verkäufer die Transportkosten übernimmt und ab wann der Käufer dafür aufkommen muss. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiele: Frei Haus, Frachtfrei, Frei Waggon, Unfrei, Ab Werk Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verrechnungspreise
Verrechnungspreise sind interne Preise für Leistungen oder Waren, die zwischen verschiedenen Bereichen eines Unternehmens verrechnet werden. Sie dienen dazu, die Leistungen der einzelnen Unternehmensbereiche zu bewerten und deren Kosten bzw. Gewinne zu bestimmen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Produktionsabteilung stellt Bauteile her und liefert sie an die Vertriebsabteilung. Für jedes Bauteil wird intern ein Verrechnungspreis von 50 € festgelegt. Benötigt die Vertriebsabteilung 1.000 Bauteile, werden ihr intern 50.000 € berechnet. Dadurch kann die Produktionsabteilung ihre Leistung als Erlös und die Vertriebsabteilung die Bauteile als Kosten erfassen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verpackung
Eine Verpackung bezeichnet die Umhüllung eines Produkts, die den Inhalt schützt und seine Lagerung, Handhabung und seinen Transport erleichtert. Gleichzeitig kann eine Verpackung auch Marketingaufgaben übernehmen und dem Kunden wichtige Informationen über das Produkt geben. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Müslipackung schützt das Müsli vor Feuchtigkeit und Beschädigung und erleichtert den Transport. Gleichzeitig kann die Verpackung durch Farben, Bilder und Produktinformationen die Aufmerksamkeit der Kunden im Supermarkt auf sich ziehen. Angaben wie Füllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum erfüllen zusätzlich rechtliche Informationspflichten. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vermögensgegenstand
Ein Vermögensgegenstand bezeichnet im Handelsrecht Sachen und Rechte, die einem Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet werden können, selbstständig verwertbar und selbstständig bewertbar sind. Solche Vermögensgegenstände werden grundsätzlich in der Handelsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern kein Aktivierungswahlrecht oder Aktivierungsverbot besteht. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine Produktionsmaschine im Wert von 50.000 €. Die Maschine gehört zum Unternehmen, kann grundsätzlich separat verkauft oder genutzt werden und ihr Wert lässt sich eigenständig bestimmen. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands und wird grundsätzlich in der Bilanz aktiviert. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vermögensendwertmethode
Die Vermögensendwertmethode ist ein dynamisches Investitionsrechenverfahren, mit dem ermittelt wird, welchen Wert eine Investition zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt hat. Dazu werden die zukünftigen Einzahlungen und Auszahlungen auf einen gemeinsamen Endzeitpunkt aufgezinst und miteinander verrechnet. Die Anfangsinvestition wird dabei ebenfalls berücksichtigt. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen investiert heute 4.000 € in eine Anlage. Im ersten Jahr erhält es 2.000 €, hat aber gleichzeitig Auszahlungen von 5.000 €, sodass sich eine Nettozahlung von −3.000 € ergibt. Im zweiten Jahr stehen Einzahlungen von 10.000 € Auszahlungen von 5.000 € gegenüber, sodass eine Nettozahlung von +5.000 € entsteht. Im dritten Jahr betragen die Einzahlungen 20.000 € und die Auszahlungen erneut 5.000 €, wodurch eine Nettozahlung von +15.000 € entsteht. Bei einem Kalkulationszinssatz von 10 % werden diese Zahlungen auf das Ende des dritten Jahres aufgezinst. Unter Berücksichtigung der Anfangsinvestition ergibt sich dadurch ein Vermögensendwert von 11.546 €. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag bezeichnet die Möglichkeit, einen Verlust eines Jahres steuerlich mit positiven Einkünften eines früheren Jahres zu verrechnen. Dadurch kann die Steuer, die für das frühere Jahr bereits gezahlt wurde, teilweise zurückerstattet werden. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn von 100.000 €. Im Jahr 2026 entsteht dagegen ein Verlust von 30.000 €. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2025 zurückgetragen werden. Der steuerlich relevante Gewinn für 2025 würde dann auf 70.000 € sinken. Die zu viel gezahlte Steuer für 2025 kann entsprechend erstattet werden. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verlustausgleich
Der Verlustausgleich bezeichnet die Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften, um dadurch die steuerliche Belastung zu reduzieren. Dabei kann man zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Verlustausgleich unterscheiden. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Person erzielt aus einem Gewerbebetrieb einen Gewinn von 40.000 €, gleichzeitig entsteht aus Vermietung ein Verlust von 10.000 €. Beim vertikalen Verlustausgleich können die beiden Beträge miteinander verrechnet werden. Dadurch ergibt sich insgesamt ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € statt 40.000 €. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verlängerte Werkbank
Verlängerte Werkbank bezeichnet die Auslagerung einzelner Produktionsschritte an externe Unternehmen, obwohl diese Arbeiten weiterhin Bestandteil des Produktionsprozesses des ursprünglichen Unternehmens sind. Das Unternehmen stellt also nicht mehr alle Teile oder Arbeitsschritte selbst her. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Automobilhersteller produziert seine Fahrzeuge, lässt aber die Lackierung der Karosserien von einem externen Spezialbetrieb durchführen. Der Lackierbetrieb übernimmt damit einen Teil der Produktion für den Automobilhersteller. Findet diese Auslagerung ins Ausland statt, spricht man häufig auch von Lohnveredelung. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verkehrswert
Der Verkehrswert bezeichnet den Preis, der für ein Gut gleicher Art und Beschaffenheit unter normalen Bedingungen am Markt erzielt werden kann. Er entspricht damit dem üblichen Marktpreis bzw. dem sogenannten gemeinen Wert. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein gebrauchtes Firmenfahrzeug ist mit vergleichbaren Fahrzeugen am Markt erhältlich. Werden vergleichbare Fahrzeuge normalerweise für etwa 20.000 € verkauft, kann dieser Betrag als Orientierung für den Verkehrswert des Fahrzeugs dienen. Gibt es dagegen kaum vergleichbare Verkäufe, ist die Ermittlung des Verkehrswerts schwieriger. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verkaufspolitik
Die Verkaufspolitik bezeichnet die gezielte Planung und Gestaltung aller Aktivitäten, die mit dem persönlichen Verkauf eines Unternehmens an Kunden zusammenhängen. Sie ist Teil der Absatzpolitik und Distributionspolitik und umfasst beispielsweise die Gewinnung von Kunden, die Beratung, die Verkaufsorganisation und die Planung des Außendienstes. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen möchte seinen Umsatz steigern und plant deshalb einen Außendienst mit 20 Verkäufern. Jeder Verkäufer erhält einen bestimmten Verkaufsbezirk und soll pro Woche 25 Kundenbesuche durchführen. Zusätzlich legt das Unternehmen ein Verkaufsbudget von 200.000 € pro Jahr fest und schult die Verkäufer regelmäßig. Diese Maßnahmen gehören zur Verkaufspolitik. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Verkauf
Verkauf bezeichnet die rechtliche und wirtschaftliche Übertragung eines Gutes vom Verkäufer auf den Käufer. Dabei wird das Gut gegen eine vereinbarte Gegenleistung, meistens einen Geldbetrag, übertragen. Der Begriff ist enger als Absatz, da Absatz zusätzlich Maßnahmen wie Preis- oder Produktpolitik umfasst. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Möbelhändler verkauft einem Kunden ein Sofa für 1.200 €. Der Kunde bezahlt den Kaufpreis und erhält das Eigentum am Sofa. Die konkrete Verkaufsabwicklung ist der Verkauf; die Entscheidung über den Preis von 1.200 € gehört dagegen zur Absatzpolitik. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Vereidigter Buchprüfer
Vereidigter Buchprüfer bezeichnete einen speziell qualifizierten Wirtschaftsprüferberuf, der nach einer entsprechenden Prüfung dazu berechtigte, bestimmte gesetzlich vorgesehene Prüfungen von Jahresabschlüssen durchzuführen. Die Möglichkeit, diese Berufsqualifikation neu zu erwerben, besteht seit 2004 nicht mehr. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein vereidigter Buchprüfer konnte den Jahresabschluss eines Unternehmens prüfen, soweit die jeweilige Prüfung zu den gesetzlich zulässigen Aufgaben dieses Berufs gehörte. Er hatte damit einen begrenzteren Prüfungsbereich als ein Wirtschaftsprüfer. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv


