top of page

SUCHE

Search this site

12033 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Vertretung

    Die Vertretung bezeichnet das Handeln einer Person im Namen und für eine andere Person oder ein Unternehmen. Der Vertreter gibt dabei eigene Willenserklärungen ab, deren rechtliche Wirkung grundsätzlich den Vertretenen trifft. Eine Vertretung kann beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben oder durch eine Vollmacht vereinbart sein. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen erteilt seiner Mitarbeiterin eine Vollmacht, im Namen des Unternehmens Waren bis zu einem Wert von 10.000 € einzukaufen. Die Mitarbeiterin bestellt daraufhin Waren für 8.000 € bei einem Lieferanten. Sie handelt dabei als Vertreterin des Unternehmens, sodass der Kaufvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten zustande kommt. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Vertragsstrafe

    Die Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist eine vertraglich vereinbarte Geldstrafe, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt. Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Bauunternehmen verpflichtet sich, eine Halle bis zum 30. Juni fertigzustellen. Im Vertrag wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € pro angefangene Woche Verzögerung vereinbart. Wird die Halle zwei Wochen zu spät fertig, kann nach der Vereinbarung eine Vertragsstrafe von 10.000 € fällig werden. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Vertikales Marketing

    Vertikales Marketing bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Handel, bei der beide Seiten ihre Marketingaktivitäten und Vertriebsaktivitäten aufeinander abstimmen. Ziel ist es, die gemeinsame Wertschöpfung zu verbessern und den Absatz beim Endkunden zu steigern. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Getränkehersteller arbeitet eng mit einem Supermarkt zusammen. Der Hersteller liefert nicht nur die Getränke, sondern unterstützt den Supermarkt beispielsweise mit Werbematerial, Sonderangeboten und einer besonders auffälligen Platzierung im Regal. Beide Seiten stimmen ihre Maßnahmen ab, um mehr Getränke zu verkaufen und gemeinsam einen höheren Wert zu schaffen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

    Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine Rechtsform für Versicherungsunternehmen, bei der die Versicherten gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind. Im Gegensatz zu einer klassischen Versicherungsgesellschaft steht nicht die Gewinnmaximierung für externe Eigentümer im Vordergrund, sondern ein möglichst günstiger Versicherungsschutz für die Mitglieder. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: 10.000 Personen sind Mitglieder eines VVaG und zahlen jeweils 500 € Versicherungsbeitrag pro Jahr. Die Beiträge dienen dazu, die Schäden der Mitglieder zu finanzieren und die Kosten des Versicherungsbetriebs zu decken. Entsteht am Jahresende ein Überschuss, kann dieser beispielsweise zur Stärkung der finanziellen Rücklagen oder zur Verbesserung bzw. Verbilligung des Versicherungsschutzes verwendet werden. Die wichtigsten Organe des VVaG sind Vorstand, Aufsichtsrat und oberstes Organ der Mitglieder. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Versicherungssteuer

    Die Versicherungssteuer (VersSt) ist eine Steuer auf die Zahlung von Versicherungsprämien. Sie wird grundsätzlich bei jeder Prämienzahlung fällig, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht. Die Steuer wird dabei auf die Versicherungsprämie berechnet und vom Versicherungsnehmer getragen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Person zahlt für ihre Hausratversicherung eine jährliche Prämie von 500 €. Bei einem Steuersatz von 19 % beträgt die Versicherungssteuer 95 €. Damit ergibt sich insgesamt eine Zahlung von 595 € aus Versicherungsprämie und Versicherungssteuer. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Versicherungsaufsicht

    Die Versicherungsaufsicht bezeichnet die staatliche Überwachung von Versicherungsunternehmen. Sie soll sicherstellen, dass Versicherer ihre gesetzlichen und finanziellen Verpflichtungen einhalten und beispielsweise ausreichend Mittel haben, um im Schadensfall die vereinbarten Leistungen an ihre Kunden auszuzahlen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Versicherung hat Verträge mit 100.000 Kunden abgeschlossen. Die Versicherungsaufsicht kontrolliert unter anderem, ob das Unternehmen über genügend Eigenmittel und Rückstellungen verfügt, um auch bei vielen Schadensfällen gleichzeitig seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. In Deutschland wird die Versicherungsaufsicht insbesondere durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Verschleiß

    Verschleiß bezeichnet die unerwünschte Abnutzung oder Veränderung der Oberfläche eines Gegenstands, die durch mechanische Einwirkungen entsteht. Dabei werden nach und nach kleine Materialteilchen von der Oberfläche abgetragen, beispielsweise durch Reibung. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Bei den Bremsen eines Autos reiben die Bremsbeläge an den Bremsscheiben. Durch diese ständige Reibung wird Material abgetragen, sodass die Bremsbeläge mit der Zeit dünner werden und schließlich ausgetauscht werden müssen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Versandklauseln

    Versandklauseln sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer darüber, wer die Kosten für den Versand und Transport einer Ware trägt. Sie legen also fest, bis zu welchem Punkt der Verkäufer die Transportkosten übernimmt und ab wann der Käufer dafür aufkommen muss. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiele: Frei Haus, Frachtfrei, Frei Waggon, Unfrei, Ab Werk Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Verrechnungspreise

    Verrechnungspreise sind interne Preise für Leistungen oder Waren, die zwischen verschiedenen Bereichen eines Unternehmens verrechnet werden. Sie dienen dazu, die Leistungen der einzelnen Unternehmensbereiche zu bewerten und deren Kosten bzw. Gewinne zu bestimmen. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Produktionsabteilung stellt Bauteile her und liefert sie an die Vertriebsabteilung. Für jedes Bauteil wird intern ein Verrechnungspreis von 50 € festgelegt. Benötigt die Vertriebsabteilung 1.000 Bauteile, werden ihr intern 50.000 € berechnet. Dadurch kann die Produktionsabteilung ihre Leistung als Erlös und die Vertriebsabteilung die Bauteile als Kosten erfassen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Verpackung

    Eine Verpackung bezeichnet die Umhüllung eines Produkts, die den Inhalt schützt und seine Lagerung, Handhabung und seinen Transport erleichtert. Gleichzeitig kann eine Verpackung auch Marketingaufgaben übernehmen und dem Kunden wichtige Informationen über das Produkt geben. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Eine Müslipackung schützt das Müsli vor Feuchtigkeit und Beschädigung und erleichtert den Transport. Gleichzeitig kann die Verpackung durch Farben, Bilder und Produktinformationen die Aufmerksamkeit der Kunden im Supermarkt auf sich ziehen. Angaben wie Füllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum erfüllen zusätzlich rechtliche Informationspflichten. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Vermögensgegenstand

    Ein Vermögensgegenstand bezeichnet im Handelsrecht Sachen und Rechte, die einem Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet werden können, selbstständig verwertbar und selbstständig bewertbar sind. Solche Vermögensgegenstände werden grundsätzlich in der Handelsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern kein Aktivierungswahlrecht oder Aktivierungsverbot besteht. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine Produktionsmaschine im Wert von 50.000 €. Die Maschine gehört zum Unternehmen, kann grundsätzlich separat verkauft oder genutzt werden und ihr Wert lässt sich eigenständig bestimmen. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands und wird grundsätzlich in der Bilanz aktiviert. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

  • Vermögensendwertmethode

    Die Vermögensendwertmethode ist ein dynamisches Investitionsrechenverfahren, mit dem ermittelt wird, welchen Wert eine Investition zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt hat. Dazu werden die zukünftigen Einzahlungen und Auszahlungen auf einen gemeinsamen Endzeitpunkt aufgezinst und miteinander verrechnet. Die Anfangsinvestition wird dabei ebenfalls berücksichtigt. (vgl. Schneck 2018, S. 1015 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen investiert heute 4.000 € in eine Anlage. Im ersten Jahr erhält es 2.000 €, hat aber gleichzeitig Auszahlungen von 5.000 €, sodass sich eine Nettozahlung von −3.000 € ergibt. Im zweiten Jahr stehen Einzahlungen von 10.000 € Auszahlungen von 5.000 € gegenüber, sodass eine Nettozahlung von +5.000 € entsteht. Im dritten Jahr betragen die Einzahlungen 20.000 € und die Auszahlungen erneut 5.000 €, wodurch eine Nettozahlung von +15.000 € entsteht. Bei einem Kalkulationszinssatz von 10 % werden diese Zahlungen auf das Ende des dritten Jahres aufgezinst. Unter Berücksichtigung der Anfangsinvestition ergibt sich dadurch ein Vermögensendwert von 11.546 €. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

bottom of page