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  • Ländersteuern

    Ländersteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen ausschließlich den einzelnen Bundesländern zusteht. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern den Haushalten der jeweiligen Bundesländer zugutekommen und von ihnen für ihre spezifischen Zwecke verwendet werden können. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Bundessteuern

    Bundessteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen ausschließlich dem Bund zusteht. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern für die Finanzierung bundesweiter Aufgaben und Programme verwendet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Tabaksteuer, Zölle, Biersteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Gemeinschaftssteuern

    Gemeinschaftssteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern für die Finanzierung der verschiedenen Ebenen der Regierung verwendet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Umsatzsteuer, Einkommensteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Verbrauchsteuern

    Verbrauchsteuern sind Steuern, die auf die Verwendung von Einkommen durch den Konsum bestimmter Güter erhoben werden. Diese Steuern sind direkt mit dem Verbrauch von Produkten verbunden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Biersteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Verkehrsteuern

    Verkehrsteuern sind Steuern, die auf bestimmte Transaktionen im Rechtsverkehr und Wirtschaftsverkehr erhoben werden. Das bedeutet, dass sie mit bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorgängen verbunden sind. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Besitzsteuern

    Besitzsteuern sind Steuern, die an den Ertrag, das Einkommen oder das Vermögen einer Person oder eines Unternehmens geknüpft sind. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Einkommensteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Direkte Steuern

    Direkte Steuern sind Steuern, die direkt von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Sachen erhoben werden, basierend auf ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Beiträge

    Beiträge sind Geldzahlungen, die von staatlichen Stellen erhoben werden, um die Kosten für die Herstellung, den Erwerb oder die Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zu decken. Sie werden erhoben, weil eine konkrete Gegenleistung oder ein wirtschaftlicher Vorteil in Anspruch genommen wird, der direkt mit der Nutzung dieser Einrichtungen oder Anlagen verbunden ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Kammerbeiträge, Straßenanliegerbeiträge Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Gebühren

    Gebühren sind Geldleistungen, die von der Regierung oder anderen öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, um die Kosten für spezielle Verwaltungsdienstleistungen oder die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zu decken. Diese Gebühren werden im Austausch für bestimmte Amtshandlungen wie die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen oder Bauabnahmen erhoben, oder für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Bibliotheken, Parks, Parkplätzen oder Schlachthöfen. Um diese Gebühren zu entrichten, ist in der Regel eine tatsächliche Nutzung der Dienstleistungen oder Einrichtungen erforderlich. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Parkgebühren, Ausweisdokumente, Bibliotheksschein Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

  • Annexsteuern

    Annexsteuern sind zusätzliche Steuern, die mit der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer verbunden sind. Diese Steuern basieren auf der jeweiligen Höhe der Einkommensteuersteuer oder Körperschaftsteuerschuld. Im Falle der Einkommensteuer gehören dazu der Solidaritätszuschlag und, falls der Steuerpflichtige Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist, die Kirchensteuer. Zur Körperschaftsteuer zählt nur der Solidaritätszuschlag. (vgl. Kußmaul 2016, S. 433) Beispiele: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 433

  • Abgaben

    Abgaben sind Zahlungen, die von der öffentlichen Finanzverwaltung erhoben werden, um Einnahmen zu generieren. Sie umfassen Steuern, Gebühren und Beiträge. Dies schließt Sozialversicherungsbeiträge wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge sowie spezielle Abgaben wie den Kohlepfennig (mittlerweile aufgehoben), die Schwerbehindertenabgabe und die Abwasserabgabe ein. (vgl. Kußmaul 2016, S. 433) Beispiele: Umsatzsteuer, Ausweisdokumente, Sozialversicherung Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 433

  • Assoziierte Unternehmen

    Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und Finanzpolitik ausüben kann und für die eine Beteiligung von mindestens 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter vorliegt, wie es im § 311 des Handelsgesetzbuches festgelegt ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 428) Beispiel: Angenommen, Unternehmen A besitzt 25 % der Stimmrechte an Unternehmen B. Da diese Beteiligung über 20 % liegt, kann Unternehmen A maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und Finanzpolitik von Unternehmen B ausüben. Daher wird Unternehmen B als assoziiertes Unternehmen von Unternehmen A betrachtet. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 428

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