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- Steuerklassenwechsel
Ein Steuerklassenwechsel bedeutet, dass Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre bisherige Lohnsteuerklasse ändern können, um die Steuerbelastung besser an ihre Einkommenssituation anzupassen. Der Wechsel ist einmal jährlich bis zum 30.11. beim Finanzamt möglich. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Sarah und Paul sind verheiratet. Anfangs haben beide Lohnsteuerklasse IV. Da Paul deutlich mehr verdient, wechseln sie auf die Kombination III/V, um monatlich weniger Lohnsteuer zu zahlen. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse VI
Die Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben; sie wird für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis verwendet. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Lukas arbeitet Vollzeit in Steuerklasse I und hat zusätzlich einen Nebenjob. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse V
Die Lohnsteuerklasse V gilt für den geringer verdienenden Ehepartner, wenn der andere Ehepartner die Lohnsteuerklasse III gewählt hat. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Sandra verdient 3.000 €, ihr Mann 6.000 €. Sie ist in Lohnsteuerklasse V, er in Lohnsteuerklasse III. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse IV
Die Lohnsteuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zusammenleben und Arbeitslohn beziehen. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Maria und Tom sind verheiratet und verdienen beide etwa 4.000 €. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse III
Die Lohnsteuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner kein Einkommen hat oder in Lohnsteuerklasse V ist. Sie gilt auch für Verwitwete im Todesjahr des Ehepartners. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Peter verdient 5.000 €, seine Frau hat kein Einkommen. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse II
Die Lohnsteuerklasse II gilt für Arbeitnehmer, die alleinerziehend sind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Melanie ist geschieden und lebt mit ihrem Kind allein. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklasse I
Die Lohnsteuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und keine weiteren Voraussetzungen für andere Steuerklassen erfüllen. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Max ist ledig und kinderlos. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuerklassen
Lohnsteuerklassen sind Kategorien, nach denen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug eingeordnet werden. Sie berücksichtigen persönliche Lebensverhältnisse wie Familienstand, Kinder oder mehrere Arbeitsverhältnisse. Es gibt sechs Steuerklassen (I–VI), die unter anderem für Ledige, Alleinerziehende, Verheiratete oder Arbeitnehmer mit mehreren Jobs gelten und die Höhe des monatlichen Steuerabzugs bestimmen. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 44) Beispiel: Lohnsteuerklasse I Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale ist ein steuerlicher Pauschalbetrag, den Arbeitnehmer für den täglichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen können. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 41) Beispiel: 230 Arbeitstage × 16 km × 0,30 EUR = 1.104 EUR Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Einkünfte
Einkünfte sind alle Einnahmen einer Person, die steuerlich relevant sind und mit der Absicht erzielt werden, langfristig Überschüsse oder Gewinn zu erwirtschaften. Es gibt sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die ersten drei Arten werden als Gewinneinkünfte bezeichnet, die letzten vier als Überschusseinkünfte. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 40 f.) Beispiele: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Lohnsteuervorauszahlung
Eine Lohnsteuervorauszahlung ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, die als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt wird. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 39) Beispiel: Ein Arbeitgeber zieht monatlich 200 € Lohnsteuer vom Gehalt seiner Mitarbeiterin ab und überweist diesen Betrag an das Finanzamt. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler
- Missbräuchliche Ausnutzung
Missbräuchliche Ausnutzung liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Macht einsetzt, um den Wettbewerb zu behindern oder die Marktgegenseite auszubeuten. Dazu zählen z. B. überhöhte Preise, Kampfpreise, Ausschließlichkeitsvereinbarungen, Kundenbindungsprogramme oder die Verweigerung von Geschäftsmöglichkeiten wie Netzzugang. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 38) Beispiel: Ein Stromanbieter mit marktbeherrschender Stellung verlangt von neuen Kunden, dass sie nur langfristige Verträge abschließen, um Konkurrenten vom Marktzugang auszuschließen. Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler

