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- Weisungsbefugnis
Weisungsbefugnis bezeichnet das Recht einer Person oder Stelle, anderen Personen oder Organisationseinheiten verbindliche Anweisungen zu geben. Sie ist besonders im Arbeitsverhältnis typisch: Der Arbeitgeber kann beispielsweise festlegen, welche Aufgaben ein Mitarbeiter ausführt, wann er arbeitet und wie die Arbeit erledigt werden soll. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Abteilungsleiter weist einen Mitarbeiter an, bis Freitag einen bestimmten Kundenauftrag zu bearbeiten. Der Mitarbeiter hat diese Anweisung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu befolgen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Weighted Average Cost of Capital
Weighted Average Cost of Capital (WACC) bezeichnet die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten eines Unternehmens. Er gibt an, wie viel das Unternehmen durchschnittlich für die Finanzierung durch Eigenkapital und Fremdkapital zahlen muss. Der WACC wird beispielsweise als Kalkulationszinssatz bei der Discounted-Cashflow-Methode (DCF) verwendet. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen finanziert sich zu 60 % mit Eigenkapital und zu 40 % mit Fremdkapital. Bei 10 % Eigenkapitalrendite und 5 % Fremdkapitalzins ergibt sich ein WACC von 8 %. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselreiterei
Wechselreiterei bezeichnet nach § 138 BGB nichtige Rechtsgeschäfte, bei denen sich zwei Beteiligte gegenseitig Wechsel ausstellen, obwohl dahinter kein echtes Geschäft steht. Die Wechsel werden dabei häufig genutzt, um gegenüber einer Bank den Eindruck von bestehenden Forderungen zu erwecken und dadurch kurzfristig Kapital zu erhalten. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Unternehmen A und Unternehmen B stellen sich gegenseitig Wechsel über jeweils 50.000 € aus, obwohl keine tatsächlichen Warenlieferungen oder Forderungen bestehen. Anschließend reicht A seinen Wechsel bei einer Bank zur Diskontierung ein und erhält dafür Geld. Die gegenseitigen Wechsel dienen somit nur dazu, eine scheinbare Forderung zu schaffen und eine Finanzierung zu ermöglichen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselregress
Wechselregress bezeichnet den Rückgriff des Wechselinhabers auf andere Wechselbeteiligte, wenn der Wechsel beim Bezogenen nicht bezahlt wird. Nach der erfolglosen Vorlage des Wechsels und der Ausstellung eines Wechselprotests kann der Wechselinhaber beispielsweise die Indossanten oder den Aussteller zur Zahlung auffordern. Die Wechselbeteiligten haften dabei grundsätzlich gemeinsam für die Wechselsumme. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt einen Wechsel über 10.000 €. Der Bezogene verweigert bei Fälligkeit die Zahlung, woraufhin ein Wechselprotest ausgestellt wird. Der Wechselinhaber kann nun im Rahmen des Wechselregresses beispielsweise einen früheren Indossanten auf Zahlung der 10.000 € in Anspruch nehmen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselprozess
Der Wechselprozess ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, mit dem der Inhaber eines Wechsels seine Zahlungsforderung schnell und mit einem vollstreckbaren Titel durchsetzen kann. Zuständig ist dabei grundsätzlich das Gericht am Zahlungsort des Wechsels. Wegen der besonderen Anforderungen des Wechselrechts gelten dabei kurze Fristen. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt einen fälligen Wechsel über 10.000 €, der vom Zahlungspflichtigen nicht bezahlt wurde. Der Wechselgläubiger leitet daraufhin ein Wechselverfahren beim zuständigen Gericht ein, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten und die 10.000 € anschließend zwangsweise durchsetzen zu können. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselprotest
Der Wechselprotest ist eine amtliche Urkunde, die bestätigt, dass ein Wechsel dem Zahlungspflichtigen fristgerecht vorgelegt, aber nicht bezahlt oder eingelöst wurde. Der Protest wird grundsätzlich durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher aufgenommen und dient als Nachweis für die Nichtzahlung. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt einen Wechsel über 10.000 €, der am 30. Juni fällig ist. Der Zahlungspflichtige bezahlt den Wechsel trotz Vorlage nicht. Daraufhin lässt der Inhaber durch einen Notar einen Wechselprotest aufnehmen. Damit ist offiziell dokumentiert, dass der Wechsel nicht bezahlt wurde. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselprolongation
Wechselprolongation bezeichnet die Verlängerung der Zahlungsfrist eines Wechsels. Wenn der Schuldner den Wechsel zum ursprünglichen Fälligkeitstermin noch nicht bezahlen kann, wird ein neuer Wechsel mit einem späteren Fälligkeitstermin ausgestellt. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen muss einen Wechsel über 10.000 € am 30. Juni bezahlen. Da es zu diesem Zeitpunkt nicht über genügend Geld verfügt, wird zugunsten des Zahlungspflichtigen ein neuer Wechsel mit Fälligkeit am 30. September ausgestellt. Dadurch erhält das Unternehmen drei Monate zusätzlichen Zahlungsaufschub. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselkredit
Ein Wechselkredit ist ein Kredit, bei dem ein Wechsel als Sicherheit dient. Der Wechsel gibt der Bank zusätzliche Sicherheit, weil sich daraus ein Zahlungsanspruch gegen den Schuldner ergibt. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen benötigt kurzfristig 10.000 € und gibt der Bank einen Wechsel über diesen Betrag als Sicherheit. Die Bank gewährt daraufhin den Kredit. Zahlt das Unternehmen den Kredit nicht zurück, kann die Bank ihre Ansprüche aus dem Wechsel geltend machen. Wird der Wechsel von der Bank als Pfand hereingenommen, handelt es sich um einen Lombardkredit. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Wechselgesetz
Das Wechselgesetz (WG) ist das Gesetz, das die rechtlichen Regeln für den Wechsel festlegt. Es bestimmt unter anderem, welche Angaben ein Wechsel enthalten muss, wie ein Wechsel übertragen wird und welche Rechte und Pflichten die beteiligten Personen bei Fälligkeit und Nichtzahlung haben. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Wechsel über 10.000 € aus, der zu einem bestimmten Termin bezahlt werden soll. Das Wechselgesetz regelt, welche Formvorschriften für diesen Wechsel gelten, wie er durch ein Indossament übertragen werden kann und welche Ansprüche der Wechselinhaber hat, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlt. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Referendariat - 118. Schultag
Am heutigen Schultag im Referendariat habe ich drei Unterrichtsstunden bei den angehenden Industriekaufleuten im dritten Lehrjahr im Fach Controlling übernommen. Wir haben intensiv an der Rechnungsabgrenzung weitergearbeitet, wobei die Schülerinnen und Schüler zunächst eigenständig Übungsaufgaben im Buch bearbeitet haben. Ich war währenddessen als Lernbegleiter präsent, um punktuell Fragen zu klären. In der zweiten Stunde habe ich dann die verschiedenen Geschäftsfälle strukturiert am Smartboard seitens der Lernenden festhalten lassen, um allen einen übersichtlichen Überblick zu geben und letzte Verständnisprobleme auszuräumen. Anschließend führten wir den Kontenabschluss durch wofür ich Formblätter bereitgestellt habe, damit die Lernenden im Hauptbuch die Beträge eintragen und ihre Salden korrekt bestimmen konnten. Zum Ende hin plätscherte die Stunde etwas aus, während ich sichergestellt habe, dass bei allen die korrekten Lösungen vorhanden waren. Mir ist allerdings aufgefallen, dass eine Frage zur Unterscheidung der Anzahl von Buchungssätzen bei einzelnen Geschäftsfällen kurz untergegangen ist. Da habe ich für mich eine Lernmöglichkeit identifiziert, denn zukünftig möchte ich bei spontanen Fragen noch genauer nachhaken und, falls ich eine Lösung nicht sofort parat habe, die Rückmeldung klar kommunizieren, dass wir die Frage nach einer kurzen Denkpause noch einmal gemeinsam aufgreifen. Insgesamt war es aber ein sehr lehrreicher Tag, der mir eine positive Erfahrung für mein Referendariat gebracht hat.
- Wechselbürgschaft
Eine Wechselbürgschaft ist eine Bürgschaft für die Verpflichtung aus einem Wechsel, bei der eine Person oder Bank für die Zahlung eines anderen Wechselbeteiligten einsteht. Im Gegensatz zur normalen Bürgschaft haftet der Wechselbürge unmittelbar und selbstschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht zuerst versuchen muss, die Zahlung beim eigentlichen Schuldner durchzusetzen. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Wechsel über 20.000 € aus. Eine Bank übernimmt dafür eine Wechselbürgschaft. Kann das Unternehmen den Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlen, kann der Inhaber des Wechsels direkt die Bank zur Zahlung der 20.000 € in Anspruch nehmen. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv
- Warenzeichen
Ein Warenzeichen bezeichnet ein rechtlich geschütztes Zeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Dazu können beispielsweise Wortmarken, Logos oder Symbole gehören. Der Inhaber des Warenzeichens darf es verwenden und kann gegen andere vorgehen, die ein verwechslungsfähiges Zeichen unberechtigt nutzen. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen lässt sein Logo als Marke eintragen. Ein anderes Unternehmen verwendet später ein nahezu identisches Logo für ähnliche Produkte. Der Markeninhaber kann dagegen rechtlich vorgehen und unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass das andere Unternehmen die Verwendung des Zeichens unterlässt. Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv


