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  • Grundsatz der Unternehmensfortführung

    Der Grundsatz der Unternehmensfortführung besagt, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden so erfolgt, als würde das Unternehmen auch in Zukunft weiterbestehen. Daher wird mit normalen Nutzungsdauern und planmäßigen Abschreibungen gerechnet – nicht mit Liquidationswerten oder Zerschlagungswerten. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117) Beispiel: Ein Unternehmen plant, seine Maschinen weiterhin regulär zu nutzen. Obwohl der sofortige Verkauf einer Maschine nur 5.000 € einbringen würde, wird sie mit ihren Anschaffungs­kosten und der üblichen Nutzungsdauer bewertet. Die jährliche planmäßige Abschreibung wird also wie gewohnt vorgenommen – in Erwartung, dass der Betrieb fortgeführt wird. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Grundsatz der Bilanzkontinuität

    Der Grundsatz der Bilanzkontinuität besagt, dass Bilanz und Bewertung eines Unternehmens über die Jahre hinweg einheitlich und vergleichbar bleiben müssen. Dazu gehört, dass die Eröffnungsbilanz eines Jahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmt, dass Bilanz und GuV immer gleich gegliedert werden und dass einmal gewählte Bewertungsmethoden und Wahlrechte beibehalten werden, sofern keine besonderen Gründe für eine Änderung vorliegen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117) Beispiel: Ein Unternehmen weist seinen Fuhrpark seit Jahren als eigene Position im Anlagevermögen aus. Auch im neuen Geschäftsjahr muss dieser Posten wieder genau an derselben Stelle erscheinen. Außerdem verwendet das Unternehmen für seine Maschinen seit Jahren die lineare Abschreibung – diese Methode darf es nicht ohne besonderen Grund ändern. Dadurch bleiben Bilanz und Bewertung von Jahr zu Jahr vergleichbar. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Wertaufholung

    Eine Wertaufholung ist die verpflichtende Erhöhung des Buchwerts eines Vermögensgegenstands, wenn die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. Dabei wird der Wert bis maximal zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zugeschrieben. Für den Firmenwert ist eine Wertaufholung gesetzlich ausgeschlossen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 115) Beispiel: Ein Unternehmen hat eine Maschine, die ursprünglich 50.000 € gekostet hat. Aufgrund eines vorübergehenden technischen Defekts wurde sie im Vorjahr außerplanmäßig auf 30.000 € abgeschrieben. Im aktuellen Jahr wird der Defekt vollständig behoben, und die Maschine arbeitet wieder wie zuvor. Da der Grund für die Wertminderung weggefallen ist, muss das Unternehmen eine Wertaufholung durchführen. Der Buchwert wird daher um 20.000 € auf die fortgeschriebenen Anschaffungskosten angehoben, und der Betrag von 20.000 € wird als Ertrag in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung erfasst. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Zuschreibung

    Eine Zuschreibung ist die Erhöhung des Buchwerts eines Vermögensgegenstandes, nachdem eine frühere außerplanmäßige Abschreibung wegfällt. Steigt der Wert wieder, muss der Buchwert bis maximal zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten und Herstellungskosten erhöht werden. Dadurch erhöht sich das Eigenkapital und es entsteht ein Ertrag (Wertaufholung). (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 114) Beispiel: Ein Unternehmen hat eine Maschine, die zuvor aufgrund eines Defekts außerplanmäßig von 80.000 € auf 50.000 € abgeschrieben wurde. Ein Jahr später wird der Defekt vollständig behoben, und der Marktwert der Maschine liegt wieder bei 70.000 €. Da der Grund für die Wertminderung weggefallen ist, nimmt das Unternehmen eine Zuschreibung in Höhe von 20.000 € vor und erhöht den Buchwert der Maschine damit von 50.000 € auf 70.000 €. Dadurch entsteht ein Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Wertsteigerung

    Eine Wertsteigerung liegt vor, wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes steigt. Dadurch erhöht sich der Wert in der Bilanz und das Eigenkapital, gleichzeitig entsteht ein Ertrag in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung. Dieser Vorgang wird als Zuschreibung bezeichnet und dient der Rückgängigmachung früherer außerplanmäßiger Abschreibungen, soweit die Gründe für die Wertminderung weggefallen sind. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 114) Beispiel: Ein Vermögensgegenstand, der ursprünglich 500 € wert war, wurde zuvor außerplanmäßig abgeschrieben. Später steigt sein Wert auf 900 €, da die Gründe für die Wertminderung entfallen sind. In der Bilanz wird der Wert nun mit 900 € angesetzt, das Eigenkapital erhöht sich um 400 €, und in der Gewinn- und Verlustrechnung wird ein Ertrag von 400 € erfasst. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Leistungsabhängige Abschreibung

    Die leistungsabhängige Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nach der tatsächlichen Nutzung in den einzelnen Jahren, z. B. nach gefahrenen Kilometern oder produzierten Stückzahlen. Sie gilt als besonders genau, da sie den Wertverlust direkt an die Nutzung koppelt. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 111 f.) Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 1.000 €. Die Maschine kann insgesamt 2.000 Einheiten produzieren. Im ersten Jahr werden 140 Einheiten hergestellt, wodurch 70 € abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 650 Einheiten mit 325 €, im dritten Jahr 770 Einheiten mit 385 €, im vierten Jahr 360 Einheiten mit 180 € und im fünften Jahr 80 Einheiten mit 40 €. So sinkt der Restbuchwert der Maschine von 1.000 € auf 0 € über die fünf Jahre. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Abschreibungsmethode

    Die Abschreibungsmethode bestimmt, wie die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes über seine Nutzungsdauer verteilt wird. Übliche Methoden sind linear, degressiv, progressiv oder leistungsabhängig, wobei steuerlich meist nur die lineare Abschreibung zulässig ist. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 105) Beispiele: Lineare Abschreibung, Degressive Abschreibung, Leistungsabschreibung Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Kumulierte Abschreibungen

    Kumulierte Abschreibungen sind die Summe aller bisher vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen eines Vermögensgegenstandes seit dessen Aktivierung. Sie zeigen an, wie viel Wert bereits vom ursprünglichen Anschaffungswert oder Herstellungswert abgeschrieben wurde und werden vom historischen Wert abgezogen, um den Restbuchwert zu ermitteln. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 103 f.) Beispiel: Ein Unternehmen kauft im Jahr X1 eine Maschine für 1.000 €. Nach dem ersten Jahr werden 200 € abgeschrieben, im zweiten Jahr weitere 200 €. Die kumulierten Abschreibungen betragen damit nach zwei Jahren 400 €, der Restbuchwert der Maschine liegt bei 600 €. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Restbuchwert

    Der Restbuchwert ist der Wert eines Vermögensgegenstandes in der Bilanz, der sich aus den historischen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich aller bisher vorgenommenen Abschreibungen ergibt. Er dient als Grundlage für weitere Abschreibungen und zeigt den aktuell bilanziellen Wert des Vermögensgegenstandes an. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 103) Beispiel: Ein Unternehmen kauft im Januar einen Computer für 1.000 €. Nach einem Jahr linearer Abschreibung von 200 € beträgt der Restbuchwert des Computers 800 €. Dieser Wert wird in der Bilanz ausgewiesen und dient als Grundlage für die weitere Abschreibung in den folgenden Jahren. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Abschreibungsbasis

    Die Abschreibungsbasis ist der Wert, der über die verbleibende Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes abgeschrieben wird. Sie entspricht dem Restbuchwert des Vermögensgegenstandes und verändert sich, wenn z. B. nachträgliche Anschaffungskosten hinzukommen oder außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 103 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen hat eine Maschine im Wert von 10.000 € gekauft und im ersten Jahr planmäßig 2.000 € abgeschrieben. Zu Beginn des zweiten Jahres beträgt der Restbuchwert also 8.000 €. Dieser Restbuchwert bildet nun die Abschreibungsbasis für die weiteren Jahre, solange sich keine Änderungen ergeben. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Restnutzungsdauer

    Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Vermögensgegenstand ab dem aktuellen Zeitpunkt voraussichtlich noch genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der ursprünglichen Nutzungsdauer minus der bereits abgelaufenen Nutzungszeit. Sie ist besonders wichtig, wenn sich die Nutzungsdauer ändert oder nachträgliche Kosten bzw. außerplanmäßige Abschreibungen auftreten. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 103) Beispiel: Ein Unternehmen hat im September 2021 eine Maschine gekauft, die voraussichtlich fünf Jahre genutzt werden soll. Im Juli 2023 prüft das Unternehmen erneut die Nutzungsdauer und stellt fest, dass die Maschine bisher knapp zwei Jahre im Einsatz war. Die Restnutzungsdauer beträgt daher noch drei Jahre. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Abschreibungsdauer

    Die Abschreibungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Vermögensgegenstand voraussichtlich im Unternehmen genutzt wird und über den seine Anschaffungskosten planmäßig verteilt werden. Sie richtet sich unternehmensrechtlich nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, die das Unternehmen aufgrund von Erfahrung einschätzt. In der Praxis wird häufig die steuerrechtlich vorgegebene Nutzungsdauer übernommen. Ändert sich die erwartete Nutzungsdauer im Laufe der Zeit, wird der Restbuchwert auf die neue verbleibende Dauer verteilt. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 100 ff.) Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine um 10.000 €. Es schätzt, dass die Maschine 5 Jahre nutzbar ist. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt daher 2.000 € pro Jahr. Verkürzt sich später die Nutzungsdauer (z. B. auf insgesamt 4 Jahre), wird der Restbuchwert neu auf die verbleibenden Jahre verteilt. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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