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  • Verschuldungsgrenzen

    Verschuldungsgrenzen sind wirtschaftliche und gesetzliche Grenzen für die Aufnahme neuer Staatsschulden, um eine übermäßige Verschuldung und ihre negativen Folgen zu vermeiden. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 227 f.) Beispiel: Die Schuldenbremse begrenzt, wie viele neue Kredite der Bund in einem Haushaltsjahr aufnehmen darf. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Verpflichtungsermächtigung

    Eine Verpflichtungsermächtigung ist die Erlaubnis, bereits im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen für Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren einzugehen. Sie wird vor allem für mehrjährige Projekte genutzt. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 227) Beispiel: Der Staat schließt einen mehrjährigen Vertrag für den Bau einer Autobahn ab, obwohl die Zahlungen erst in den kommenden Jahren erfolgen. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Vermögenshaushalt

    Der Vermögenshaushalt ist der Teil des kommunalen Haushaltsplans, der alle vermögenswirksamen und schuldenwirksamen Einnahmen und Ausgaben (z. B. Investitionen oder Kreditaufnahmen) enthält. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 227) Beispiel: Der Bau einer neuen Schule, finanziert durch einen Kredit, wird im Vermögenshaushalt erfasst. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Vermögensbesteuerung

    Die Vermögensbesteuerung ist die Besteuerung von Vermögen bzw. Vermögenswerten (z. B. Grundstücke oder Wertpapiere). Sie ergänzt die Einkommensteuer und knüpft an den Vermögensbestand oder dessen Erträge an. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 226) Beispiel: Die Grundsteuer auf ein Grundstück ist eine Form der Vermögensbesteuerung. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Vergnügungsteuer

    Die Vergnügungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer auf bestimmte Vergnügungen oder Freizeiteinrichtungen. Sie dient der Einnahmeerzielung und kann auch das Verhalten der Bürger lenken. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 224 f.) Beispiel: Eine Spielhalle muss für ihre Geldspielautomaten Vergnügungsteuer an die Gemeinde zahlen. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Verbundsystem

    Das Verbundsystem ist eine Form der Steuerertragshoheit, bei der das Steueraufkommen einer oder mehrerer Steuern nach festen Anteilen auf mehrere staatliche Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden) verteilt wird. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 224) Beispiel: Das Aufkommen der Einkommensteuer wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nach gesetzlich festgelegten Quoten aufgeteilt. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Verbrauchsbesteuerung

    Die Verbrauchsbesteuerung ist eine Besteuerung der Einkommensverwendung, bei der der Verbrauch bestimmter Güter oder Dienstleistungen steuerlich belastet wird. Sie erfolgt unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 220 ff.) Beispiel: Beim Kauf von Benzin, Tabak oder Alkohol zahlt der Verbraucher zusätzlich Verbrauchsteuern. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Verbrauch

    Verbrauch bezeichnet den Einsatz oder Verzehr von Gütern und Dienstleistungen zur Befriedigung von Bedürfnissen oder für Produktionszwecke. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 220) Beispiel: Der Kauf und das Essen eines Brotes sind privater Verbrauch; der Einsatz von Holz zur Möbelherstellung ist Verbrauch für Produktionszwecke. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Veräußerungsgewinn

    Ein Veräußerungsgewinn ist der Gewinn, der beim Verkauf eines Wirtschaftsguts entsteht, wenn der Verkaufspreis höher ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (bzw. der Buchwert). (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 219 f.) Beispiel: Ein Unternehmen verkauft eine Maschine für 30.000 €, die einen Buchwert von 20.000 € hat. Der Veräußerungsgewinn beträgt 10.000 €. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Ursprungsprinzip

    Das Ursprungsprinzip besagt, dass Steuern oder Steuererträge dem Staat zustehen, in dem das Steuerobjekt bzw. die wirtschaftliche Tätigkeit ihren Ursprung hat (Quellenstaatprinzip). (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 218) Beispiel: Ein Unternehmen produziert Waren in Deutschland. Nach dem Ursprungsprinzip werden die daraus erzielten Gewinne in Deutschland besteuert. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Unternehmensteuern

    Unternehmensteuern sind die Steuern, die Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entrichten müssen. Dazu zählen vor allem Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Substanzsteuern. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 218) Beispiel: Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf ihren Gewinn sowie Umsatzsteuer auf ihre Umsätze. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

  • Unternehmensbesteuerung

    Die Unternehmensbesteuerung umfasst alle Steuern, die Unternehmen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zahlen müssen, insbesondere auf Gewinne und Erträge. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 216 ff.) Beispiel: Eine GmbH zahlt auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien

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