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Sekundäres Europarecht
Sekundäres Europarecht umfasst die Rechtsakte der EU-Organe, die auf Grundlage der EU-Verträge erlassen werden, z. B. Verordnungen und Richtlinien. (vgl. Fischer 2023, S. 55) Beispiel: Eine EU-Verordnung zur Datenschutzregelung (DSGVO) gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

Andreas Armster
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Primäres Europarecht
Primäres Europarecht umfasst die grundlegenden Verträge der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wurden und die Grundlage des EU-Rechts bilden. (vgl. Fischer 2023, S. 55) Beispiel: Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gehören zum primären Europarecht. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlham

Andreas Armster
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Europarecht
Das Europarecht umfasst die Rechtsnormen, die von europäischen Institutionen geschaffen werden, insbesondere das Recht der Europäischen Union (EU). (vgl. Fischer 2023, S. 54) Beispiel: Eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz verpflichtet die Mitgliedstaaten, entsprechende Regeln in ihr nationales Recht umzusetzen. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

Andreas Armster
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Anspruchskonkurrenz
Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn für denselben Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig erfüllt sind. (vgl. Fischer 2023, S. 52 f.) Beispiel: Nach einer beschädigten Ware kann der Käufer Schadensersatz sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus unerlaubter Handlung verlangen. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

Andreas Armster
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Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, aus der sich ein konkreter Anspruch einer Person gegen eine andere ergibt (z. B. auf Zahlung, Herausgabe oder Schadensersatz). (vgl. Fischer 2023, S. 52) Beispiel: Der Verkäufer kann vom Käufer den Kaufpreis nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

Andreas Armster
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Redaktionsversehen
Ein Redaktionsversehen ist ein offensichtlicher Fehler des Gesetzgebers im Gesetzestext (z. B. falsche Zahl oder falscher Verweis), der von Rechtsanwendern korrigiert werden kann. (vgl. Fischer 2023, S. 51) Beispiel: In einem Gesetz steht versehentlich § 15 statt § 51 als Verweis. Gerichte wenden dann den korrekten Paragraphen an. Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhamme

Andreas Armster
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