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- Besitzsteuern
Besitzsteuern sind Steuern, die an den Ertrag, das Einkommen oder das Vermögen einer Person oder eines Unternehmens geknüpft sind. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Einkommensteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434
- Direkte Steuern
Direkte Steuern sind Steuern, die direkt von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Sachen erhoben werden, basierend auf ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434
- Beiträge
Beiträge sind Geldzahlungen, die von staatlichen Stellen erhoben werden, um die Kosten für die Herstellung, den Erwerb oder die Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zu decken. Sie werden erhoben, weil eine konkrete Gegenleistung oder ein wirtschaftlicher Vorteil in Anspruch genommen wird, der direkt mit der Nutzung dieser Einrichtungen oder Anlagen verbunden ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Kammerbeiträge, Straßenanliegerbeiträge Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434
- Gebühren
Gebühren sind Geldleistungen, die von der Regierung oder anderen öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, um die Kosten für spezielle Verwaltungsdienstleistungen oder die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zu decken. Diese Gebühren werden im Austausch für bestimmte Amtshandlungen wie die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen oder Bauabnahmen erhoben, oder für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Bibliotheken, Parks, Parkplätzen oder Schlachthöfen. Um diese Gebühren zu entrichten, ist in der Regel eine tatsächliche Nutzung der Dienstleistungen oder Einrichtungen erforderlich. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Parkgebühren, Ausweisdokumente, Bibliotheksschein Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434
- Annexsteuern
Annexsteuern sind zusätzliche Steuern, die mit der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer verbunden sind. Diese Steuern basieren auf der jeweiligen Höhe der Einkommensteuersteuer oder Körperschaftsteuerschuld. Im Falle der Einkommensteuer gehören dazu der Solidaritätszuschlag und, falls der Steuerpflichtige Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist, die Kirchensteuer. Zur Körperschaftsteuer zählt nur der Solidaritätszuschlag. (vgl. Kußmaul 2016, S. 433) Beispiele: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 433
- Abgaben
Abgaben sind Zahlungen, die von der öffentlichen Finanzverwaltung erhoben werden, um Einnahmen zu generieren. Sie umfassen Steuern, Gebühren und Beiträge. Dies schließt Sozialversicherungsbeiträge wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge sowie spezielle Abgaben wie den Kohlepfennig (mittlerweile aufgehoben), die Schwerbehindertenabgabe und die Abwasserabgabe ein. (vgl. Kußmaul 2016, S. 433) Beispiele: Umsatzsteuer, Ausweisdokumente, Sozialversicherung Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 433
- Assoziierte Unternehmen
Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und Finanzpolitik ausüben kann und für die eine Beteiligung von mindestens 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter vorliegt, wie es im § 311 des Handelsgesetzbuches festgelegt ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 428) Beispiel: Angenommen, Unternehmen A besitzt 25 % der Stimmrechte an Unternehmen B. Da diese Beteiligung über 20 % liegt, kann Unternehmen A maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und Finanzpolitik von Unternehmen B ausüben. Daher wird Unternehmen B als assoziiertes Unternehmen von Unternehmen A betrachtet. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 428
- Leittext-Methode
Die Leittext-Methode ist eine methodisches Konzept, das den Lernprozess strukturiert und fördert. Dabei durchlaufen die Lernenden verschiedene Schritte, einschließlich der Bearbeitung von Leitfragen, der Erstellung von Arbeitsplänen, Fachgesprächen mit dem Ausbilder, der Durchführung praktischer Aufgaben, Selbstkontrolle und Fremdkontrolle sowie abschließender Fachgespräche, um das Gelernte zu vertiefen und zu überprüfen. (vgl. Lehner 2019, S. 30) Beispiel: Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen Leittext mit Fragen zum Thema Marketingstrategien für ein bestimmtes Produkt. Sie arbeiten in Gruppen und erstellen Arbeitspläne, um die Fragen zu bearbeiten und Lösungsansätze zu entwickeln. Anschließend führen sie Fachgespräche mit dem Lehrer durch, um ihre Ansätze zu diskutieren und Feedback zu erhalten. Danach setzen sie ihre Ideen in praktischen Übungen um, beispielsweise durch die Erstellung eines Marketingplans für das Produkt. Nach der Durchführung bewerten die Schülerinnen und Schüler ihre Arbeit selbst und erhalten auch Rückmeldungen vom Lehrer. Zum Abschluss findet ein Fachgespräch statt, in dem das Gelernte reflektiert und vertieft wird. Lehner, M. (2019): Didaktik. Bern: Haupt Verlag
- Schuldenkonsolidierung
Eine Schuldenkonsolidierung bezieht sich auf den Prozess in der Konzernrechnungslegung, bei dem Schulden und andere finanzielle Verpflichtungen zwischen den Unternehmen innerhalb des Konzerns eliminiert werden. Gemäß § 303 Abs. 1 HGB werden Ausleihungen, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aus der Konzernbilanz gestrichen. Diese innerbetrieblichen Transaktionen werden aus Gründen der Abbildung der wirtschaftlichen Realität entfernt. Allerdings besteht gemäß § 303 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, eine Schuldenkonsolidierung zu unterlassen, wenn die wegzulassenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und die Darstellung der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Konzerns dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (vgl. Kußmaul 2016, S. 425) Beispiel: Angenommen, Unternehmen A und Unternehmen B sind Teil eines Konzerns. Unternehmen A leiht Unternehmen B 100.000 Euro. Gemäß den Vorschriften zur Schuldenkonsolidierung gemäß § 303 HGB wird dieser Kredit in der Konzernbilanz eliminiert, da er eine Verpflichtung innerhalb des Konzerns darstellt. Dadurch wird vermieden, dass der Kredit sowohl als Vermögen von Unternehmen B als auch als Verbindlichkeit von Unternehmen A in der Konzernbilanz erscheint. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 425
- Quotenkonsolidierung
Die Quotenkonsolidierung ist ein Ansatz in der Konzernrechnungslegung gemäß § 310 HGB, der für Gemeinschaftsunternehmen gilt. Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, die von einem Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises und einem oder mehreren Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises gemeinsam geführt werden, was bedeutet, dass sie nicht als Tochtergesellschaften betrachtet werden. Bei der Quotenkonsolidierung werden Vermögen und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig, entsprechend der Beteiligungsquote, in die Konzernbilanz übernommen. Methodisch entspricht die Quotenkonsolidierung im Grunde der Vollkonsolidierung, da auf die entsprechenden Regelungen der Vollkonsolidierung gemäß § 310 Abs. 2 HGB verwiesen wird. Falls das Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung nicht ausgeübt wird, ist nach der Equity-Methode zu bilanzieren. (vgl. Kußmaul 2016, S. 427) Beispiel: Angenommen, Unternehmen A besitzt 60% der Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen namens XYZ. XYZ hat Vermögen im Wert von 1 Million Euro und Schulden von 500.000 Euro. Gemäß der Quotenkonsolidierung würde Unternehmen A nur 60% dieser Werte in seine Konzernbilanz aufnehmen. Das bedeutet, dass 60% von 1 Million Euro (also 600.000 Euro) des Vermögens und 60% von 500.000 Euro (also 300.000 Euro) der Schulden in die Konzernbilanz von Unternehmen A einfließen würden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 427-428
- Zwischenerfolgskonsolidierung
Die Zwischenerfolgskonsolidierung bezieht sich auf die Behandlung von Zwischenerfolgen, die durch Lieferbeziehungen innerhalb des Konsolidierungskreises entstehen. Wenn beispielsweise ein Konzernunternehmen Vermögensgegenstände an ein anderes Konzernunternehmen liefert, führt dies zu einem Erfolgsausweis im Einzelabschluss des liefernden Unternehmens. Das empfangende Unternehmen erfasst den Vermögensgegenstand zu den Anschaffungskosten. Da ein Konzern als wirtschaftliche Einheit Gewinne oder Verluste erst durch Umsätze mit Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises erzielen kann, kann aus Sicht des Konzerns noch keine Umsatzrealisation stattgefunden haben. (vgl. Kußmaul 2016, S. 425 f.) Beispiel: Angenommen, Unternehmen A verkauft Maschinen im Wert von 100.000 Euro an Unternehmen B, beide Unternehmen gehören zum selben Konzern. Gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften würde Unternehmen A den Umsatz von 100.000 Euro in seinem Einzelabschluss ausweisen. Unternehmen B würde den Erwerb der Maschinen zu den Anschaffungskosten von 100.000 Euro verbuchen. In der Konzernbilanz würden jedoch diese Umsätze und Kosten eliminiert werden, da sie innerhalb des Konsolidierungskreises stattfinden und keine Transaktionen mit externen Unternehmen sind. Somit würde der Umsatz von Unternehmen A und die Anschaffungskosten von Unternehmen B bei der Zwischenerfolgskonsolidierung herausgenommen werden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 425-426
- Kapitalkonsolidierung
Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 HGB basiert auf der Erwerbsmethode, bei der der Erwerb einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft als Einzelerwerb aller Vermögensgegenstände und Schulden zu ihrem aktuellen Wert betrachtet wird. (vgl. Kußmaul 2016, S. 425) Beispiel: Erstkonsolidierung, Folgekonsolidierung Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 425


