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  • Veranlagung

    Veranlagung ist das Verfahren, bei dem die zu zahlende Einkommensteuer festgesetzt wird. Der Steuerpflichtige gibt eine Steuererklärung ab, in der er sein Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres angibt. Das Finanzamt prüft diese Angaben und legt durch einen Steuerbescheid die endgültige Steuer fest, die zu zahlen ist. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 418) Beispiel: Ein Arbeitnehmer reicht seine Steuererklärung für das Jahr 2023 ein. Das Finanzamt überprüft die Angaben und stellt durch einen Steuerbescheid fest, dass er 2.000 Euro Einkommensteuer zahlen muss. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vollsplitting

    Vollsplitting ist eine Steuerregelung, die bei der Besteuerung des Haushaltseinkommens neben den Ehegatten auch die Kinder als Haushaltsmitglieder berücksichtigt. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 418) Beispiel: Angenommen, ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein Einkommen von 90.000 Euro. Beim Vollsplitting wird das Einkommen durch drei geteilt (ein Erwachsener zählt als eins, ein Kind als 0,5). Der Steuersatz wird auf 30.000 Euro angewendet, und die resultierende Steuer wird dann mit drei multipliziert. Dadurch sinkt die Steuerlast im Vergleich zur Einzelveranlagung. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Ehegatten-Splitting

    Das Ehegatten-Splitting in Deutschland berücksichtigt, dass Ehepaare als wirtschaftliche Einheit agieren. Dabei werden die Einkommen beider Ehepartner zusammengefasst und auf die Hälfte des Gesamteinkommens wird der Steuertarif angewendet. Der resultierende Steuerbetrag wird dann verdoppelt. Dies führt oft zu einer steuerlichen Entlastung, insbesondere wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 416 f.) Beispiel: Angenommen, Person A verdient 60.000 Euro im Jahr und Person B 20.000 Euro. Beim Ehegatten-Splitting werden die Einkommen zusammengefasst, was 80.000 Euro ergibt. Dieses Gesamteinkommen wird halbiert, sodass 40.000 Euro als Berechnungsgrundlage für die Steuer verwendet werden. Der Steuerbetrag für 40.000 Euro wird ermittelt und anschließend verdoppelt, um die Gesamtsteuerlast des Ehepaares zu bestimmen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Individualbesteuerung

    Die Individualbesteuerung bezieht sich auf ein Steuersystem, bei dem das Einkommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen unabhängig von dessen Familienstand besteuert wird. Es spielt keine Rolle, ob jemand verheiratet ist oder nicht; das Einkommen wird stets getrennt betrachtet und besteuert. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 415) Beispiel: Angenommen, Maria und Peter sind verheiratet und verdienen jeweils 50.000 Euro im Jahr. Bei der Individualbesteuerung wird jeder von ihnen getrennt besteuert, das heißt, Maria und Peter zahlen Steuern jeweils auf ihre 50.000 Euro Einkommen, unabhängig von ihrem Familienstand. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Realsplitting

    Das Realsplitting ist eine steuerliche Regelung, bei der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steuerlich berücksichtigt werden. Wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen einem Antrag des Gebers zustimmt, kann der Geber die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Gleichzeitig wird der Empfänger in Höhe des abgezogenen Betrags steuerpflichtig. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 410) Beispiel: Ein geschiedener Ehepartner zahlt monatlich Unterhalt an den Ex-Partner. Mit Zustimmung des Ex-Partners kann der zahlende Ehepartner diese Unterhaltszahlungen von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Der empfangende Ex-Partner muss diese Zahlungen jedoch als Einkommen versteuern. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Sonderausgaben

    Sonderausgaben sind bestimmte Ausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können und nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten. Diese Ausgaben sind gesetzlich festgelegt und umfassen im Allgemeinen Ausgaben für die Lebenshaltung, die unter verschiedenen Zielen als abzugsfähig anerkannt werden. Dadurch wird der Grundsatz verletzt, dass die Einkommensteuer grundsätzlich nicht nach der Einkommensverwendung differenziert. Sonderausgaben berücksichtigen individuelle persönliche Umstände des Steuerpflichtigen, um den Anforderungen einer subjektbezogenen Steuer gerecht zu werden. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 410) Beispiele: Beiträge zu Rentenversicherungen, Spenden, Ausbildungskosten Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Werktorprinzip

    Das Werktorprinzip besagt, dass Arbeit erst an der Arbeitsstätte beginnt und die Wahl des Wohnsitzes eine Konsumentscheidung darstellt. Demnach sind Fahrtkosten zur Arbeit in Ländern wie den USA und Großbritannien steuerlich nicht abzugsfähig und werden als Ausgaben der Lebenshaltung betrachtet. Anhänger dieses Prinzips argumentieren, dass die Entscheidung für einen Wohnort nach der Entscheidung für einen Arbeitsplatz getroffen wird. Daher ist die Wahl des Wohnorts, sei es in der Stadt oder auf dem Land, Teil der Konsumentscheidung. Die Berücksichtigung der Pendelkosten würde lediglich die Immobilienpreisunterschiede zwischen Stadt und Land beeinflussen. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 409) Beispiel: In Deutschland kann ein Arbeitnehmer die Kosten für den täglichen Arbeitsweg als Werbungskosten absetzen. In den USA hingegen zählen diese Kosten zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher steuerlich nicht absetzbar, da gemäß dem Werktorprinzip die Arbeit erst mit Erreichen der Arbeitsstätte beginnt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Werbungskosten

    Werbungskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 408) Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft sich einen Fachbuch für seine berufliche Weiterbildung. Diese Ausgabe kann er als Werbungskosten geltend machen, da sie direkt mit seiner beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Konsumorientierte Einkommensteuer

    Die konsumorientierte Einkommensteuer, auch als Ausgabensteuer bekannt, besteuert nicht das gesamte Einkommen, sondern nur den Teil, der für Konsum ausgegeben wird. Unter diesem Konzept bleibt Einkommen, einschließlich Vermögenszuwächsen, steuerfrei, solange es nicht ausgegeben wird. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 400) Beispiel: Angenommen, Lisa verdient 60.000 Euro im Jahr, gibt aber nur 30.000 Euro für Konsum aus und spart den Rest. Bei einer konsumorientierten Einkommensteuer wird sie nur auf die 30.000 Euro Konsumausgaben Steuern zahlen, nicht auf ihr gesamtes Einkommen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Duale Einkommensteuer

    Die duale Einkommensteuer behandelt Kapitaleinkommen und übrige Einkommen getrennt. Kapitaleinkommen werden dabei mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert. In Deutschland wird diese Methode durch die Abgeltungsteuer umgesetzt, die Kapitaleinkommen ebenfalls mit einem niedrigeren, separaten Steuersatz besteuert. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 399) Beispiel: Angenommen, Max hat ein Gehalt von 50.000 Euro und Kapitaleinkünfte von 5.000 Euro. Bei der dualen Einkommensteuer wird das Gehalt mit dem regulären Einkommenssteuersatz und die Kapitaleinkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Schedulensteuer

    Eine Schedulensteuer ist eine Form der Einkommensteuer, bei der verschiedene Einkommensarten separat besteuert werden, anstatt sie zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen zusammenzufassen. Diese Methode, auch als analytische Einkommensteuer bekannt, unterteilt das Einkommen nach seiner Herkunft, sodass jede Einkommensart eine eigene Bemessungsgrundlage hat und individuell besteuert wird. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 399) Beispiel: Angenommen, Anna hat ein Gehalt von 30.000 Euro und Mieteinnahmen von 10.000 Euro. Bei der Schedulensteuer werden diese Einkommensarten separat besteuert: Das Gehalt und die Mieteinnahmen haben jeweils eigene Steuersätze und Bemessungsgrundlagen, ohne zu einem Gesamteinkommen zusammengerechnet zu werden. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Quellentheorie

    Die Quellentheorie unterscheidet Einkommensarten nach ihrer Herkunft und erfordert dauerhafte Einkommensquellen. Arbeitseinkommen stammt aus Arbeitsleistung, Kapitaleinkommen aus Kapitalanlagen und Unternehmergewinne aus Betrieben. Einkünfte müssen regelmäßig fließen, um als Einkommen zu gelten. Einmalige Einnahmen wie Erbschaften, Lotteriegewinne oder Wertänderungen werden nicht berücksichtigt. Diese Theorie verknüpft Einkommen eng mit der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung, lässt jedoch offen, warum einmalige Einkünfte grundsätzlich von der Besteuerung ausgeschlossen sein sollten. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 399) Beispiel: Gehälter, Mieteinnahmen und Unternehmensgewinne werden nach der Quellentheorie als Einkommen betrachtet, während ein Lotteriegewinn nicht als steuerpflichtiges Einkommen gilt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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