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  • Betriebsvermögensvergleich

    Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, bei der das Reinvermögen am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Perioden verglichen wird. Dieser Vergleich basiert auf einer Steuerbilanz, die aus der Handelsbilanz abgeleitet wird. (vgl. Kußmaul 2016, S. 440) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen hat am Ende des Jahres 2022 ein Reinvermögen von 500.000 Euro und am Ende des Jahres 2023 ein Reinvermögen von 600.000 Euro. Der Betriebsvermögensvergleich würde den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen als steuerpflichtigen Gewinn für das Jahr 2023 ermitteln. In diesem Fall wäre der steuerpflichtige Gewinn 100.000 Euro. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 440

  • Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung bezieht sich auf Urteile von Gerichten, die zwar keine allgemeine rechtliche Bindung außerhalb der beteiligten Parteien haben, aber dennoch eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Insbesondere Entscheidungen höherer Instanzen wie des Bundesfinanzhofs können weitreichende Bedeutung haben und werden oft von der Finanzverwaltung übernommen und auf ähnliche Fälle angewendet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gerichte an die Gesetze gebunden sind, während der Gesetzgeber nicht an Gerichtsentscheidungen gebunden ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 437) Beispiel: Angenommen, ein Steuerpflichtiger legt Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung ein und bringt den Fall vor das Finanzgericht. Das Gericht fällt ein Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen. Obwohl dieses Urteil keine allgemeine rechtliche Bindung hat, wird es von der Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen berücksichtigt und kann dazu führen, dass ähnliche Entscheidungen zugunsten anderer Steuerpflichtiger getroffen werden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 437

  • Supranationales Recht

    Supranationales Recht sind Rechtsnormen, die von überstaatlichen Organisationen aufgrund ihrer eigenen Befugnisse erlassen werden, die ihnen durch völkerrechtliche Verträge übertragen wurden. Diese Normen sind unabhängig von der Zustimmung oder Genehmigung der nationalen Staaten wirksam. (vgl. Kußmaul 2016, S. 436) Beispiele: Angenommen, die Europäische Union beschließt eine Richtlinie zur Standardisierung von Verbraucherschutzstandards für elektronische Produkte. Gemäß dieser Richtlinie müssen alle Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass elektronische Geräte bestimmten Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dem europäischen Markt verkauft werden zu können. Diese Richtlinie hat Vorrang vor nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 436

  • Doppelbesteuerungsabkommen

    Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, die darauf abzielen, die Doppelbesteuerung von Einkommen oder Vermögen zu vermeiden. Gemäß § 2 der Abgabenordnung haben DBAs in der Regel Vorrang vor anderen nationalen Steuergesetzen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 436) Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger, der in den USA arbeitet und dort Einkommen erzielt, wäre normalerweise sowohl in den USA als auch in Deutschland steuerpflichtig. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern wird jedoch festgelegt, wie das Einkommen besteuert wird, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 436

  • Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht durch das förmliche Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, sondern von der Exekutive, wie der Bundesregierung oder dem Bundesfinanzministerium, herausgegeben werden. Diese Verordnungen sind rechtlich bindend und verpflichten Steuerpflichtige, Gerichte und Behörden zur Einhaltung. (vgl. Kußmaul 2016, S. 436) Beispiel: Durchführungsverordnungen Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 436

  • Förmliche Gesetze

    Förmliche Gesetze sind Rechtsvorschriften, die durch ein offizielles Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden, ordnungsgemäß verfasst und in den vorgeschriebenen offiziellen Veröffentlichungen bekannt gemacht werden. Diese Gesetze sind für Steuerpflichtige, Gerichte und Behörden bindend und regeln verbindlich rechtliche Angelegenheiten. (vgl. Kußmaul 2016, S. 436) Beispiele: Grundgesetz, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Einzelsteuergesetze Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 436

  • Gewinnsteuern

    Gewinnsteuern sind Steuern, die auf den betrieblichen Gewinn eines Unternehmens erhoben werden. Diese Steuern basieren auf dem erzielten Gewinn eines Unternehmens und werden entweder auf Unternehmensebene oder auf individueller Ebene erhoben. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Betriebsleistungssteuern

    Betriebsleistungssteuern sind Steuern, die auf die erbrachten Leistungen eines Betriebs erhoben werden. Diese Steuern werden aufgrund der Umsätze oder Einnahmen aus den erbrachten Dienstleistungen oder dem Verkauf von Waren erhoben. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Produktionsfaktorsteuern

    Produktionsfaktorsteuern sind Steuern, die den Einsatz bestimmter Produktionsfaktoren besteuern. Diese Steuern werden erhoben, um die Nutzung oder den Besitz bestimmter Produktionsmittel zu besteuern, die in der Produktion von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Ländersteuern

    Ländersteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen ausschließlich den einzelnen Bundesländern zusteht. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern den Haushalten der jeweiligen Bundesländer zugutekommen und von ihnen für ihre spezifischen Zwecke verwendet werden können. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Bundessteuern

    Bundessteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen ausschließlich dem Bund zusteht. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern für die Finanzierung bundesweiter Aufgaben und Programme verwendet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 435) Beispiele: Tabaksteuer, Zölle, Biersteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 435

  • Gemeinschaftssteuern

    Gemeinschaftssteuern sind Steuern, bei denen das Steueraufkommen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus diesen Steuern für die Finanzierung der verschiedenen Ebenen der Regierung verwendet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 434) Beispiele: Umsatzsteuer, Einkommensteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 434

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