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Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip besagt, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz stets mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten und dem aktuellen Marktwert angesetzt wird, um mögliche Verluste frühzeitig zu berücksichtigen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 121) Beispiel: Ein Unternehmen hat Ware im Wert von 1.000 € eingekauft. Am Bilanzstichtag ist der Marktwert auf 700 € gesunken. Nach dem Niederstwertprinzip wird die Ware in der Bilanz mit 700 €

Andreas Armster
vor 5 Tagen1 Min. Lesezeit


Anschaffungswertprinzip
Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz höchstens mit seinen historischen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt werden darf. Steigt sein Marktwert später, darf dieser höhere Wert nicht berücksichtigt werden. Auch Schulden dürfen nicht unter ihrem ursprünglichen Ansatz bewertet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119 f.) Beispiel: Ein Unternehmen hat vor 30 Jahren ein Grundstück für 50.000 € gekauft. Heute beträgt

Andreas Armster
vor 5 Tagen1 Min. Lesezeit


Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip verlangt, dass bereits erkennbare Risiken und drohende Verluste berücksichtigt werden, selbst wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Das bedeutet: Verluste müssen vorweggenommen, aber Gewinne dürfen erst bei Realisation ausgewiesen werden. Dadurch wird Vermögen eher vorsichtig und eher zu niedrig als zu hoch bewertet. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119) Beispiel: Ein Unternehmen hat Waren im Lager, die es für 100 € eingekauft hat. Ku

Andreas Armster
vor 6 Tagen1 Min. Lesezeit


Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann im Jahresabschluss ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich realisiert, also wirtschaftlich verwirklicht worden sind. Gewinne, die noch nicht endgültig entstanden sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt am Bilanzstichtag Ware, die es für 100 € eingekauft hat. Obwohl der Marktpreis inzwischen auf 120 € gestiegen ist, d

Andreas Armster
vor 6 Tagen1 Min. Lesezeit


Grundsatz der Einzelbewertung
Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich für sich allein bewertet werden muss. Nur wenn eine Einzelbewertung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist – etwa bei gleichartigen, vermischten Vorräten wie Treibstoff im Lagertank – dürfen gesetzlich erlaubte Bewertungsvereinfachungen angewendet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117 f.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt mehrere Maschinen, die zwar alle zur gle

Andreas Armster
vor 6 Tagen1 Min. Lesezeit


Grundsatz der Unternehmensfortführung
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung besagt, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden so erfolgt, als würde das Unternehmen auch in Zukunft weiterbestehen. Daher wird mit normalen Nutzungsdauern und planmäßigen Abschreibungen gerechnet – nicht mit Liquidationswerten oder Zerschlagungswerten. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117) Beispiel: Ein Unternehmen plant, seine Maschinen weiterhin regulär zu nutzen. Obwohl der sofortige Verkauf einer Maschine n

Andreas Armster
vor 6 Tagen1 Min. Lesezeit
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