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  • Grundsatz der Maßgeblichkeit

    Der Grundsatz der Maßgeblichkeit besagt, dass die in der Handelsbilanz gewählten Wertansätze auch für die Steuerbilanz gelten. Das bedeutet, bilanziere ich einen bestimmten Wert oder treffe ich eine Bewertungswahl in der Handelsbilanz, wirkt sich diese Entscheidung grundsätzlich auch auf die steuerliche Gewinnermittlung aus. Nur spezielle steuerrechtliche Vorschriften können eine Abweichung verlangen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 124) Beispiel: Ein Unternehmen entscheidet sich in der Handelsbilanz dafür, eine Maschine über fünf Jahre abzuschreiben. Da dieser Wertansatz auch für die Steuerbilanz gilt, muss die Maschine steuerlich ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Nur wenn das Steuerrecht eine abweichende Regel zwingend vorschreibt, wäre eine andere steuerliche Behandlung nötig. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Stichtagsprinzip

    Das Stichtagsprinzip besagt, dass Vermögenswerte und Schulden ausschließlich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bewertet werden. Spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt – außer sie gelten als werterhellende Umstände, also Informationen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, aber bereits am Stichtag bestanden haben. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 123) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt Waren, die am Bilanzstichtag 10.000 € wert sind. Zwei Wochen später sinkt der Marktpreis auf 8.000 €. Diese spätere Wertminderung bleibt unberücksichtigt, da sie nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Hätte das Unternehmen jedoch erst nach dem Stichtag erfahren, dass die Waren bereits am Stichtag beschädigt waren, müsste dieser bereits bestehende Schaden als werterhellender Umstand berücksichtigt werden. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Grundsatz der Periodenreinheit

    Der Grundsatz der Periodenreinheit besagt, dass alle Aufwendungen und Erträge in dem Geschäftsjahr zu erfassen sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Zahlungen, die andere Perioden betreffen, müssen daher zeitlich abgegrenzt werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 123) Beispiel: Ein Unternehmen erhält im Dezember eine Versicherungsrechnung über 1.200 €, die jedoch das kommende Jahr betrifft. Obwohl die Zahlung erst im Januar erfolgt, darf der Aufwand nicht im alten Geschäftsjahr erfasst werden. Stattdessen wird er abgegrenzt und dem neuen Jahr zugeordnet, weil der Nutzen der Versicherung erst dort entsteht. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Höchstwertprinzip

    Das Höchstwertprinzip ist ein Bewertungsgrundsatz im Rechnungswesen, der besagt, dass Schulden (Verbindlichkeiten) am Bilanzstichtag mit dem höchsten Wert anzusetzen sind, der aus mehreren möglichen Werten resultieren kann. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 123) Beispiel: Eine Verbindlichkeit steigt aufgrund eines ungünstigen Wechselkurses von 200 € auf 230 €. In der Bilanz muss dann der höhere Wert von 230 € angesetzt werden, auch wenn dadurch das Eigenkapital sinkt. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Referendariat - 7. Seminartag

    Am heutigen Seminartag im Referendariat hatte ich wieder zwei Fachseminare und mein Kernseminar. In dem ersten Fachseminar für meine Fachrichtung Finanzen und Rechnungswesen haben wir in der Gruppe eine Mindmap zu einem selbst gewählten Unterrichtsthema erstellt. Hier wurde mir erstmals bewusst, wie vielfältig Mindmaps gestaltet sein können. Ich kannte aus meiner Schulzeit lediglich die Cluster-Methode. Die Aufgabe beinhaltete, ein Unterrichtsthema im Bereich Finanzen und Rechnungswesen aus dem Teilzeitbereich zu wählen und von dort aus alle relevanten Inhalte zu mappen. Des Weiteren haben wir in diesem Fachseminar Themen für Referate vergeben, die wir in den kommenden Wochen jeweils vorbereiten und vorstellen sollen. Ich habe mich für das Fachdidaktische Strukturmodell der Wirtschaftswissenschaften entschieden, welches Gegenstand meiner Wirtschaftsdidaktik-Veranstaltungen an der Universität war. Ich würde euch aus Zeitgründen immer ein Thema empfehlen, bei dem man Vorwissen mitbringt. Sich komplett in ein neues Thema einzuarbeiten, kostet viel Zeit, die ihr dann nicht mehr für die eigene Unterrichtsvorbereitung habt. Zweitens hatten wir unser Fachseminar in den Wirtschaftswissenschaften, wo wir eine Hospitation mit unserer Fachleitung vereinbart und geplant haben. Dort dürfen wir Referendare den Unterricht unserer Fachleitung besuchen und bewerten. Allerdings stammt die Unterrichtsplanung von uns. Anschließend hatten wir wieder unser wöchentliches Kernseminar, wo wir an unseren Stationen wieder gelernt haben. Mir wurde bewusst, wie herausfordernd es ist, den Schülerinnen und Schülern die geforderten Lehrplaninhalte zu vermitteln, aber gleichzeitig an das Vorwissen anzuknüpfen. Ich fand es wieder gut, dass man in allen drei Seminaren Raum für Fragen hatte. Somit endete ein weiterer Seminartag.

  • Strenges Niederstwertprinzip

    Strenges Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens immer mit dem niedrigeren Vergleichswert am Bilanzstichtag anzusetzen sind, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht. Vorübergehende Wertverluste müssen demnach sofort berücksichtigt werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 122) Beispiel: Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 1.000 € auf Lager. Am Bilanzstichtag beträgt der Marktwert der Waren nur 700 €. Nach dem strengen Niederstwertprinzip muss der Lagerbestand in der Bilanz mit 700 € angesetzt werden, auch wenn der Wertverlust nur vorübergehend ist, wodurch sich das Eigenkapital und der Gewinn um 300 € verringern. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Gemildertes Niederstwertprinzip

    Gemildertes Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände nur dann außerplanmäßig abgeschrieben werden müssen, wenn die Wertminderung dauerhaft ist, und dass eine spätere Wertaufholung bis maximal zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten und Herstellungskosten erfolgt, sobald der Grund für die Wertminderung entfällt. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 121) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt eine Maschine, die ursprünglich 1.000 € gekostet hat. Aufgrund eines Produktionsfehlers sinkt ihr Wert auf 700 €. Da dieser Wertverlust dauerhaft ist, wendet das Unternehmen das gemilderte Niederstwertprinzip an und schreibt die Maschine auf 700 € ab. Später wird der Fehler behoben und die Maschine kann wieder wie geplant genutzt werden, sodass der Wert auf 900 € steigt. Das Unternehmen nimmt eine Zuschreibung vor, erhöht den Wert aber nur bis zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten von 1.000 €. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Niederstwertprinzip

    Das Niederstwertprinzip besagt, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz stets mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten und dem aktuellen Marktwert angesetzt wird, um mögliche Verluste frühzeitig zu berücksichtigen. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 121) Beispiel: Ein Unternehmen hat Ware im Wert von 1.000 € eingekauft. Am Bilanzstichtag ist der Marktwert auf 700 € gesunken. Nach dem Niederstwertprinzip wird die Ware in der Bilanz mit 700 € angesetzt, da dies der niedrigere Wert ist, wodurch gleichzeitig ein Verlust von 300 € in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung berücksichtigt wird. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Anschaffungswertprinzip

    Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz höchstens mit seinen historischen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt werden darf. Steigt sein Marktwert später, darf dieser höhere Wert nicht berücksichtigt werden. Auch Schulden dürfen nicht unter ihrem ursprünglichen Ansatz bewertet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119 f.) Beispiel: Ein Unternehmen hat vor 30 Jahren ein Grundstück für 50.000 € gekauft. Heute beträgt der Marktwert 200.000 €, da sich die Umgebung stark entwickelt hat. Gemäß dem Anschaffungswertprinzip wird das Grundstück jedoch weiterhin in der Bilanz mit 50.000 € angesetzt, da dies den historischen Anschaffungskosten entspricht. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Imparitätsprinzip

    Das Imparitätsprinzip verlangt, dass bereits erkennbare Risiken und drohende Verluste berücksichtigt werden, selbst wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Das bedeutet: Verluste müssen vorweggenommen, aber Gewinne dürfen erst bei Realisation ausgewiesen werden. Dadurch wird Vermögen eher vorsichtig und eher zu niedrig als zu hoch bewertet. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119) Beispiel: Ein Unternehmen hat Waren im Lager, die es für 100 € eingekauft hat. Kurz nach dem Bilanzstichtag wird bekannt, dass der Marktpreis stark fallen wird und voraussichtlich nur noch 70 € betragen wird. Nach dem Imparitätsprinzip muss das Unternehmen diesen drohenden Verlust bereits jetzt berücksichtigen und den Lagerwert auf 70 € abwerten – auch wenn der Preis tatsächlich erst im nächsten Jahr sinkt. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Realisationsprinzip

    Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann im Jahresabschluss ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich realisiert, also wirtschaftlich verwirklicht worden sind. Gewinne, die noch nicht endgültig entstanden sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt am Bilanzstichtag Ware, die es für 100 € eingekauft hat. Obwohl der Marktpreis inzwischen auf 120 € gestiegen ist, darf der Gewinn von 20 € aufgrund des Realisationsprinzips noch nicht ausgewiesen werden, weil die Ware noch nicht verkauft wurde und der Gewinn somit nicht realisiert ist. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

  • Grundsatz der Einzelbewertung

    Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich für sich allein bewertet werden muss. Nur wenn eine Einzelbewertung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist – etwa bei gleichartigen, vermischten Vorräten wie Treibstoff im Lagertank – dürfen gesetzlich erlaubte Bewertungsvereinfachungen angewendet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 117 f.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt mehrere Maschinen, die zwar alle zur gleichen Produktionslinie gehören, aber unterschiedliche Anschaffungswerte und Nutzungsdauern haben. Jede Maschine muss daher einzeln bewertet und abgeschrieben werden. Nur bei Gütern wie Diesel im gemeinsamen Tank, der sich nicht mehr einzelnen Lieferungen zuordnen lässt, darf ausnahmsweise eine vereinfachte Bewertungsmethode angewendet werden. Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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