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- Objektsteuer
Die Objektsteuer, auch bekannt als Realsteuer oder Sachsteuer, belastet ein bestimmtes Objekt, wie zum Beispiel einen Gewerbebetrieb im Inland, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist oder wem die Erträge daraus zugutekommen. Dies bedeutet, dass persönliche Umstände nicht berücksichtigt werden und in der Regel keine Abzüge für Privataufwendungen möglich sind. Es spielt auch keine Rolle, wie das Objekt finanziert wird; gemietete Wirtschaftsgüter werden genauso einbezogen wie solche, die fremdfinanziert sind. Ein wichtiger Aspekt der Objektsteuer ist die Vermeidung einer doppelten Belastung durch Realsteuern. Dies wird erreicht, indem Teile der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, die bereits der Grundsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Betriebsgrundstücke, oder die bereits bei anderen Gewerbebetrieben steuerlich erfasst werden. Des Weiteren werden ausländische Vermögensgegenstände aus der Besteuerung ausgeschlossen, um eine Ausgliederung dieser Vermögensgegenstände zu erreichen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 468 f.) Beispiele: Gewerbesteuer, Gebühren für öffentliche Einrichtungen, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 468-469
- Teilwert
Teilwert bezeichnet den Betrag, den ein potenzieller Käufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut eines Unternehmens ansetzen würde. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Käufer beabsichtigt, das gesamte Unternehmen fortzuführen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 463) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen besitzt eine Maschine, die auf dem Markt für 50.000 Euro verkauft werden könnte. Allerdings schätzt ein potenzieller Käufer den Wert der Maschine für das Unternehmen aufgrund ihrer speziellen Funktion und des potenziellen Nutzens höher ein, sagen wir 60.000 Euro. Dieser Wert von 60.000 Euro würde als Teilwert für die Maschine im Unternehmen berücksichtigt werden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 463
- Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die den Transfer von Vermögen zwischen zwei Personen besteuert, die als Steuersubjekte fungieren. Sie liegt systematisch zwischen Einkommensteuer und Vermögensteuer. Der Hauptanlass für die Erhebung dieser Steuer ist der Tod einer Person, bei dem Vermögenswerte auf andere Personen übergehen. Dieser Übertragungsprozess wird als Erbschaft bezeichnet. Zusätzlich gibt es andere Szenarien, die besteuert werden können. Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fällt unter die Kategorie der Erbanfallsteuern, da sie die Bereicherung der einzelnen Erben besteuert und nicht den gesamten Nachlass als solchen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 465) Beispiel: Angenommen, nach dem Tod eines Familienmitglieds erbt jemand ein großes Vermögen, darunter Immobilien, Bargeld und andere Vermögenswerte. Die Erbschaftsteuer wird dann auf den Wert dieses Erbes erhoben, bevor es an die Erben übertragen wird. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 465
- Einheitswert
Der Einheitswert ist ein spezifischer Wert, der für bestimmte wirtschaftliche Einheiten und deren Untereinheiten festgelegt wird. Anders als der gemeine Wert oder Teilwert ist der Einheitswert kein eigenständiger Wertbegriff, sondern vielmehr das Ergebnis eines speziellen Bewertungsverfahrens. Zur Berechnung des Einheitswerts werden je nach Art des zu bewertenden Vermögens unterschiedliche Bewertungsprinzipien angewendet. (vgl. Kußmaul 2016, S. 464) Beispiel: Angenommen, ein Landwirt besitzt eine landwirtschaftliche Fläche. Der Einheitswert für diese Fläche wird durch ein spezielles Verfahren festgelegt, das die landwirtschaftliche Nutzung, die Bodenqualität und andere relevante Faktoren berücksichtigt. Dieser Einheitswert dient dann als Grundlage für die Berechnung bestimmter Steuern oder Abgaben, die der Landwirt entrichten muss. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 464
- Gemeiner Wert
Gemeiner Wert eines Vermögensgegenstandes ist der Preis, den dieser Gegenstand voraussichtlich auf dem üblichen Markt erzielen würde, wenn er zum Verkauf angeboten würde. Bei der Bestimmung dieses Wertes werden alle Faktoren berücksichtigt, die den Preis beeinflussen könnten, jedoch werden ungewöhnliche oder persönliche Umstände ausgenommen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 463) Beispiel: Angenommen, ein Haus wird auf dem Markt zum Verkauf angeboten. Der gemeine Wert dieses Hauses würde durch Faktoren wie Lage, Größe, Zustand des Gebäudes und aktuelle Markttrends beeinflusst. Ein Gutachter würde all diese Aspekte berücksichtigen, um den gemeinen Wert des Hauses zu ermitteln. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 463
- Grundbesitz
Grundbesitz bezeichnet verschiedene wirtschaftliche Einheiten gemäß § 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Dazu gehören Grundstücke, die als Betriebsgrundstücke zum Betriebsvermögen gehören, Landwirtschaftsbetriebe und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Grundstücke, die nicht als Betriebsgrundstücke gelten und als Privatgrundstücke betrachtet werden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 460) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen besitzt mehrere Grundstücke, auf denen sich seine Produktionsanlagen befinden (Betriebsgrundstücke). Zusätzlich dazu hat der Inhaber auch einen Bauernhof, der als Betrieb der Landwirtschaft gilt. Außerhalb des Geschäftsbetriebs besitzt er noch ein Haus mit Garten, das als Privatgrundstück betrachtet wird. All diese Eigentumsarten zusammen bilden seinen Grundbesitz. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 460
- Steuerbilanzergebnis
Das Steuerbilanzergebnis bezeichnet die Veränderung des Reinvermögens eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Abrechnungszeitraums, wie einem Geschäftsjahr, unter Berücksichtigung aller steuerrelevanten Aspekte. (vgl. Kußmaul 2016, S. 452) Beispiel: In einem Geschäftsjahr erzielt ein Unternehmen einen Gewinn von 100.000 Euro aus seinen betrieblichen Tätigkeiten. Gleichzeitig hat es Abschreibungen in Höhe von 20.000 Euro auf seine betrieblichen Anlagen vorgenommen. Das Steuerbilanzergebnis für das Jahr beträgt daher 80.000 Euro. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 452
- Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist ein Teil der Einkommensteuer und bezieht sich speziell auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie wird direkt vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 450 f.) Beispiel: Angenommen, ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro brutto. Sein Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer direkt vom Gehalt ab und überweist sie an das Finanzamt. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 450-451
- Ehegattenveranlagung
Die Ehegattenveranlagung ermöglicht es Ehepartnern, ihre Einkommensteuer gemeinsam zu veranlagen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums erfüllt sind. Sie können wählen, ob sie gemeinsam veranlagt werden möchten oder getrennt. (vgl. Kußmaul 2016, S. 449 f.) Beispiel: Angenommen, Herr und Frau Müller sind verheiratet und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie haben beschlossen, ihre Einkommensteuer gemeinsam zu veranlagen, indem sie die Ehegattenveranlagung wählen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 449-450
- Einzelveranlagung
Einzelveranlagung bezeichnet die Festsetzung der Einkommensteuer für eine einzelne steuerpflichtige Person basierend auf ihrem zu versteuernden Einkommen und ihren individuellen Umständen, wenn keine Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner besteht. (vgl. Kußmaul 2016, S. 449) Beispiel: Angenommen, Anna und Ben sind nicht verheiratet und haben ihre Steuererklärungen separat eingereicht. Jeder von ihnen wird gemäß seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Abzügen individuell veranlagt. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 449
- Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung ermöglicht einem Steuerpflichtigen, erlittene Verluste mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, was dazu führt, dass die Steuerlast verringert wird. (vgl. Kußmaul 2016, S. 446 f.) Beispiel: Verlustvortrag, Verlustrücktrag Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 446-447
- Überschussrechnung
Die Überschussrechnung ist eine Methode zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns. Dabei wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Dieser Betrag wird dann um steuerfreie Betriebseinnahmen und nicht abziehbare Betriebsausgaben bereinigt, wie es im § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes festgelegt ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 440) Beispiel: Angenommen, ein kleiner Einzelhandelsladen hat im letzten Jahr Betriebseinnahmen in Höhe von 100.000 Euro erzielt und Betriebsausgaben von 70.000 Euro gehabt. Nach Abzug dieser Ausgaben bleibt ein Überschuss von 30.000 Euro. Wenn einige dieser Einnahmen steuerfrei waren und bestimmte Ausgaben nicht abzugsfähig waren, würde die endgültige Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns diese Faktoren berücksichtigen und entsprechend anpassen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 440


