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- Innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferung oder Erwerb bezieht sich auf den Warenverkehr zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Diese Transaktion erfolgt im Rahmen von Geschäften, bei denen der Ausgangsort und der Zielort der Warenbewegung sich in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU befinden müssen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 484) Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft Computerhardware an ein Unternehmen in Frankreich. Die Computerhardware wird von Deutschland nach Frankreich transportiert und dort vom französischen Unternehmen empfangen. Da der Ursprungsort (Deutschland) und der Bestimmungsort (Frankreich) der Warenlieferung sich in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten befinden, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 484
- Lieferant
Ein Lieferant ist ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme für Lieferungen von Kleinunternehmern. Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG behandelt werden, sind von dieser Definition ausgenommen und werden steuerlich wie Nicht-Unternehmer behandelt, insbesondere in ihrem Ursprungsland. (vgl. Kußmaul 2016, S. 483) Beispiel: Herr Meier betreibt einen Online-Shop, in dem er handgefertigte Möbel verkauft. Da er für diese Waren ein Entgelt verlangt, gilt er als Lieferant im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er ist verpflichtet, Umsatzsteuer auf die von ihm verkauften Möbel zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 483
- Ort der Lieferung
Der Ort der Lieferung ist in der Regel dort, wo sich der zu liefernde Gegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe befindet, wenn die Verfügungsmacht darüber übertragen wird. Das bedeutet, dass der Ort entweder der Start- oder der Zielort des Transports sein kann, je nachdem, ob die Lieferung bereits unterwegs ist oder noch bevorsteht. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Ein deutscher Möbelhersteller verkauft einen Esstisch an einen Kunden in Frankreich. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Esstisch zum Zeitpunkt der Übergabe befindet. Wenn der Möbelhersteller den Esstisch an den Kunden in Frankreich liefert und die Übergabe im Lager des Kunden stattfindet, ist der Ort der Lieferung in Frankreich. Wenn jedoch der Esstisch im Lager des Möbelherstellers in Deutschland vom Kunden abgeholt wird, ist der Ort der Lieferung in Deutschland. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479
- Nebengeschäfte
Nebengeschäfte sind Geschäfte, die nicht unbedingt aus dem Kerngeschäft eines Unternehmens resultieren, jedoch einen wirtschaftlichen Zusammenhang damit haben. Sie können zusätzliche Einnahmequellen darstellen oder spezifische Bedürfnisse der Kunden oder der Organisation erfüllen. Im Gegensatz zu den Hauptgeschäften sind Nebengeschäfte nicht der primäre Zweck des Unternehmens, können aber dennoch einen signifikanten Beitrag zu den Gesamteinnahmen leisten oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens erweitern. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Ein Fotograf betreibt sein Hauptgeschäft damit, Fotoshootings für Kunden durchzuführen. Nebenbei bietet er jedoch auch Fotografie-Workshops an, in denen er sein Fachwissen an interessierte Hobbyfotografen weitergibt. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479
- Hilfsgeschäfte
Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die üblicherweise im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs anfallen und oft nicht primärer Gegenstand des Unternehmens sind. Typische Beispiele dafür sind der Verkauf von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern wie beispielsweise gebrauchte Computer durch eine Bank oder der Verkauf eines Praxiswagens durch einen Arzt. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Verkauf von betrieblich genutzten Computern Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479
- Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst jede kontinuierliche Aktivität, die darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen, unabhängig davon, ob dabei tatsächlich ein Gewinn angestrebt wird. Dies kann sowohl im Rahmen eines Gewerbes als auch einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 478) Beispiel: Frau Holthausen betreibt einen Online-Shop, in dem sie handgefertigte Schmuckstücke verkauft. Auch wenn ihr Hauptziel nicht unbedingt ist, Gewinn zu erzielen, sondern eher ihre Leidenschaft für das Schmuckdesign zu teilen, ist ihre kontinuierliche Tätigkeit zur Vermarktung und dem Verkauf der Schmuckstücke dennoch als gewerblich oder beruflich anzusehen. Sie nimmt regelmäßig Bestellungen entgegen, stellt die Schmuckstücke her, vermarktet diese und erzielt dadurch Einnahmen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 478
- Selbstständigkeit
Selbstständigkeit bezieht sich auf die Unabhängigkeit einer natürlichen Person in ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine selbstständige Person hat die Freiheit, ihre Arbeit eigenverantwortlich zu organisieren, ihre eigenen Arbeitszeiten festzulegen und ihre Dienstleistungen oder Produkte unabhängig anzubieten. Im Gegensatz dazu sind unselbstständige Personen in einem Unternehmen eingegliedert und unterliegen den Anweisungen und Weisungen des Arbeitgebers. Sie haben in der Regel weniger Autonomie und sind in ihrer Arbeit stärker an die Vorgaben des Unternehmens gebunden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 478) Beispiel: Herr Andersen ist ein freiberuflicher Grafikdesigner. Er arbeitet von zu Hause aus, bestimmt seine eigenen Arbeitszeiten, akquiriert seine eigenen Kunden und hat die Freiheit, seine kreativen Ideen umzusetzen, ohne direkte Anweisungen von einem Arbeitgeber entgegennehmen zu müssen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 478
- Unternehmenseinheit
Eine Unternehmenseinheit bezieht sich auf die gesamte geschäftliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer immer nur eine einzelne Unternehmenseinheit haben kann, und es ist nicht möglich, mehrere separate Unternehmen zu führen. Das Konzept der Unternehmenseinheit basiert auf dem Grundsatz, dass die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmers als eine zusammenhängende Einheit betrachtet werden, unabhängig von der Vielfalt der beteiligten Tätigkeiten oder Geschäftsbereiche. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Angenommen, Herr Wolf ist ein Bauunternehmer, der verschiedene Bauprojekte durchführt, darunter den Bau von Wohnhäusern, Bürogebäuden und öffentlichen Einrichtungen. Obwohl diese Projekte unterschiedliche Kunden, Standorte und Anforderungen haben können, bilden sie dennoch eine einzige Unternehmenseinheit für Herrn Wolf. Alle Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Bauprojekten werden als Teil dieser Unternehmenseinheit betrachtet und unterliegen denselben steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479
- Ursprungslandprinzip
Das Ursprungslandprinzip besagt, dass Bruttopreise vom Steuersatz des Landes bestimmt werden, wo das produzierende Unternehmen ansässig ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 476 f.) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen in Land A produziert elektronische Geräte und verkauft sie in verschiedene Länder, darunter auch in Land B. Gemäß dem Ursprungslandprinzip wird die Umsatzsteuer für diese Verkäufe basierend auf dem Steuersatz von Land A festgelegt, da das produzierende Unternehmen dort ansässig ist. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer entsprechend den Steuersätzen und Vorschriften von Land A berechnet und an die dortige Steuerbehörde abführt. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 476-477
- Bestimmungslandprinzip
Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass Bruttopreise vom Steuersatz des Staates bestimmt werden, auf dessen Gebiet Absatz stattfindet. (vgl. Kußmaul 2016, S. 476) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen aus Land A verkauft Produkte über seinen Online-Shop an Kunden in verschiedenen Ländern, darunter auch an Kunden in Land B. Gemäß dem Bestimmungslandprinzip wird die Umsatzsteuer für diese Verkäufe basierend auf dem Steuersatz von Land B festgelegt. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer entsprechend den Steuersätzen und Vorschriften des Landes B abrechnen und an die dortige Steuerbehörde abführen muss. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 476
- Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Art von Objektsteuer, die von Grundbesitzern entrichtet wird. Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer wird sie von den Gemeinden erhoben. Anders als die Einkommensteuer, die auf tatsächlich erzielte Einkommen basiert (Ist-Ertragsteuer), wird die Grundsteuer als Soll-Ertragsteuer betrachtet. Das bedeutet, sie wird auf der Annahme basiert, dass sie aus den potenziellen Erträgen des Grundbesitzes bezahlt werden sollte. Dies führt zu einer doppelten Belastung von Erträgen aus Grundbesitz, da neben der Einkommensteuer auch die Grundsteuer gezahlt werden muss. (vgl. Kußmaul 2016, S. 474 f.) Beispiel: Angenommen, Herr Petersen besitzt ein Haus in einer kleinen Stadt. Jedes Jahr erhebt die örtliche Regierung eine Grundsteuer auf der Grundlage des Wertes seines Grundstücks und der festgelegten Steuersätze. Herr Müller muss diese Steuer zahlen, um die Kosten für kommunale Dienstleistungen wie Straßenbau, Abfallentsorgung und Schulen zu decken. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 474-475
- Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb bezeichnet eine wirtschaftliche Aktivität, die bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören zunächst die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, also die aktive Teilnahme am Markt durch den Handel mit Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Im Unterschied zu freien Berufen, die auf persönlichen Qualifikationen basieren, ist ein Gewerbebetrieb keine freiberufliche Tätigkeit. Des Weiteren muss die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich erlaubt sein und keine illegalen oder beschränkten Aktivitäten umfassen. Ein Gewerbebetrieb ist in der Regel langfristig angelegt und systematisch organisiert, im Gegensatz zu einmaligen oder gelegentlichen Aktivitäten. Ein weiteres Merkmal ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d.h., der Betrieb wird eigenverantwortlich geführt und agiert unabhängig von anderen Organisationen oder Personen. Schließlich ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, ein wesentliches Ziel des Gewerbebetriebs. Die wirtschaftlichen Aktivitäten zielen darauf ab, Einnahmen zu generieren, die die Kosten übersteigen und somit einen Gewinn erwirtschaften. Zusammengefasst kann ein Gewerbebetrieb als eine langfristig angelegte wirtschaftliche Tätigkeit definiert werden, die darauf abzielt, durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen und dabei gesetzliche Vorschriften zu beachten. (vgl. Kußmaul 2016, S. 469 f.) Beispiel: Angenommen, eine Familie eröffnet ein kleines Restaurant. Das Restaurant verkauft täglich Mahlzeiten und erfüllt die Kriterien eines Gewerbebetriebs: Es beteiligt sich am wirtschaftlichen Verkehr, ist langfristig angelegt, erlaubt und strebt Gewinne durch den Verkauf von Speisen an. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 469-470

