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- Wohnungspolitik
Wohnungspolitik umfasst Maßnahmen, die sowohl den Wohnungsmarkt direkt als auch indirekt beeinflussen. Sie beinhaltet Eingriffe zur Verbesserung der Wohnversorgung und bezieht sich auf Bodenpolitik sowie auf Wohnungspolitik im engeren und weiteren Sinne. Im engeren Sinne umfasst sie die Wohnungsbaupolitik, die sich auf die Schaffung neuer Wohnungen konzentriert, und die Wohnungsbestandspolitik, die den vorhandenen Wohnungsbestand betrifft. Im weiteren Sinne schließt die Wohnungspolitik Aspekte der Konjunkturpolitik, Sozialpolitik, Vermögenspolitik und Strukturpolitik mit ein. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 238) Beispiel: Ein staatliches Programm zur Förderung des Baus von bezahlbaren Wohnungen durch Subventionen und Steuervergünstigungen. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 238
- Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht regelt die Anforderungen und Standards bezüglich Sicherheit, Ordnung, Gestaltung und Gefahrenabwehr für Bauvorhaben und Bauanlagen. Es fällt unter die Zuständigkeit der Länder, die jeweils ihre eigenen Bauordnungen erlassen. Diese Gesetze gelten für jeden, der Bauvorhaben plant oder umsetzt, und stellen sicher, dass die Errichtung und Nutzung von Bauwerken den geltenden Standards entsprechen. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 198) Beispiel: Die Festlegung von Mindestabständen zwischen Gebäuden, um Brandschutzstandards und Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 198
- Städtebaurecht
Das Städtebaurecht ist ein Rechtsbereich, der sich mit der Planung, Entwicklung und Nutzung von Grundstücken in Städten und Gemeinden befasst. Es gibt dem Bund und den Gemeinden die Befugnis, Gesetze und Vorschriften zu erlassen, die die Gestaltung und Nutzung des Bodens regeln. Diese Regelungen dienen dazu, die Entwicklung von Städten und Gemeinden zu lenken und zu ordnen. Die Gemeinden sind unter anderem dafür verantwortlich, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne gemäß den Vorgaben des Städtebaurechts aufzustellen. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 198) Beispiel: Eine Gemeinde beschließt, ein neues Wohngebiet zu planen und zu entwickeln. Dazu erstellt sie einen Flächennutzungsplan, der festlegt, welche Flächen für Wohnbebauung vorgesehen sind. Anschließend werden Bebauungspläne erstellt, die die genaue Art der Bebauung und die zulässige Nutzung festlegen. Diese Pläne müssen den Vorgaben des Städtebaurechts entsprechen. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 198
- Agrarabschöpfungen
Agrarabschöpfungen sind eine spezielle Art von Zöllen. Sie sind variable Abgaben auf Importe von Agrarerzeugnissen, Zucker und Isoglukose aus Nicht-EU-Ländern, wenn deren Preise unter den EU-Preisen liegen. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 175) Beispiel: Wenn die EU eine Abgabe auf importierten Zucker aus einem Nicht-EU-Land erhebt, weil der Preis dieses Zuckers niedriger ist als der Preis für Zucker, der innerhalb der EU produziert wird. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 175
- Zölle
Zölle sind Einnahmen, die aus dem gemeinsamen Zolltarif für Importe aus Drittländern resultieren. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 175) Beispiel: Wenn Waren aus einem Nicht-EU-Land in die EU importiert werden und dafür ein bestimmter Betrag als Zollgebühr erhoben wird. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 175
- Finanzautonomie
Finanzautonomie bedeutet, dass ein Akteur über eine gewisse Unabhängigkeit bei der Finanzierung der eigenen Ausgaben verfügt. Dieser hat eigene Einnahmen, sogenannte Eigenmittel, die direkt an ihn fließen, ähnlich wie Steuereinnahmen. Dadurch ist eine relative Eigenständigkeit bei der Festlegung der eigenen Ausgaben möglich. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 174) Beispiel: Die erhebt Zölle auf Importe aus Nicht-EU-Ländern. Diese Zolleinnahmen fließen direkt in den EU-Haushalt und werden zur Finanzierung verschiedener EU-Programme und Projekte verwendet, ohne dass die Mitgliedsstaaten darüber entscheiden müssen. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 174
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird von den zuständigen EU-Organen, hauptsächlich dem Ministerrat, erlassen und nicht direkt von den Staaten. Für die Schaffung von sekundärem Gemeinschaftsrecht muss jedoch immer eine Ermächtigung in einem der primären Verträge vorliegen. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 173) Beispiel: Eine Verordnung der EU, die Regeln für den Binnenmarkt festlegt. Diese Verordnung wird vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament erlassen und muss von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 173
- Primäres Gemeinschaftsrecht
Primäres Gemeinschaftsrecht besteht aus den grundlegenden Verträgen, die von den Mitgliedsstaaten geschlossen wurden. Diese Verträge haben unmittelbare Gültigkeit und sind direkt anwendbar in den Mitgliedsländern. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 173) Beispiel: Vertrag von Maastricht, der die Europäische Union gegründet hat. Dieser Vertrag hat unmittelbare Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten und bildet die rechtliche Grundlage der EU. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 173
- EU-Recht
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten. Dieses Prinzip wurde durch Entscheidunge des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) etabliert und ist mittlerweile allgemein anerkannt. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 173) Beispiel: Wenn ein nationales Gesetz im Widerspruch zu einer EU-Verordnung steht, muss das nationale Gesetz zugunsten der EU-Verordnung zurücktreten. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 173
- Europäische Kommission
Die Europäische Kommission ist das ausführende Organ der EU und ist für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich, die vom Rat getroffen wurden. Gleichzeitig besitzt sie jedoch auch weitreichende Initiativrechte und Vorschlagsrechte. Die Kommission besteht aus Mitgliedern, die von den nationalen Regierungen vorgeschlagen werden und nach Anhörung und Zustimmung des Europäischen Parlaments für fünf Jahre im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 172) Beispiel: Ein Kommissar für Umweltfragen innerhalb der Europäischen Kommission könnte Initiativen zur Reduzierung von CO2-Emissionen in der EU vorschlagen und Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien koordinieren. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 172
- Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union, auch bekannt als Ministerrat, ist das zentrale Legislativorgan der Europäischen Union. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Rechtsakte zu verabschieden, die ihm von der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Jedes Mitgliedsland entsendet einen Vertreter in den Rat, der normalerweise ein Regierungsmitglied ist. Die Stimmenverteilung im Rat richtet sich nach der Größe des jeweiligen Landes. Der Rat erlässt verschiedene Arten von Rechtsakten, darunter Verordnungen, die unmittelbar rechtliche Wirkung in den Mitgliedsstaaten haben, Richtlinien, die von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden müssen, und Empfehlungen ohne rechtliche Bindung. Die Entscheidungen werden mit unterschiedlichen Mehrheiten getroffen, je nach Art der Angelegenheit. Bei einigen Fragen, insbesondere in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 172) Beispiel: Der Rat der Europäischen Union hat eine Richtlinie verabschiedet, die die Standards für Lebensmittelsicherheit in allen EU-Mitgliedsländern festlegt und ihnen Vorschriften auferlegt, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 172
- Europarat
Der Europarat ist eine internationale Organisation, die aus Vertretern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Vertretern von weiteren europäischen Staaten besteht. Sein Hauptziel ist es, Empfehlungen zur Förderung der europäischen Einheit auszusprechen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen wie Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 171 f.) Beispiel: Der Europarat hat Empfehlungen zur Stärkung der Pressefreiheit in Europa ausgesprochen und die Mitgliedsstaaten dazu ermutigt, Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien zu ergreifen. Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg, S. 171-172

