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  • Hilfsgeschäfte

    Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die üblicherweise im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs anfallen und oft nicht primärer Gegenstand des Unternehmens sind. Typische Beispiele dafür sind der Verkauf von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern wie beispielsweise gebrauchte Computer durch eine Bank oder der Verkauf eines Praxiswagens durch einen Arzt. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Verkauf von betrieblich genutzten Computern Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479

  • Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

    Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst jede kontinuierliche Aktivität, die darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen, unabhängig davon, ob dabei tatsächlich ein Gewinn angestrebt wird. Dies kann sowohl im Rahmen eines Gewerbes als auch einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 478) Beispiel: Frau Holthausen betreibt einen Online-Shop, in dem sie handgefertigte Schmuckstücke verkauft. Auch wenn ihr Hauptziel nicht unbedingt ist, Gewinn zu erzielen, sondern eher ihre Leidenschaft für das Schmuckdesign zu teilen, ist ihre kontinuierliche Tätigkeit zur Vermarktung und dem Verkauf der Schmuckstücke dennoch als gewerblich oder beruflich anzusehen. Sie nimmt regelmäßig Bestellungen entgegen, stellt die Schmuckstücke her, vermarktet diese und erzielt dadurch Einnahmen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 478

  • Selbstständigkeit

    Selbstständigkeit bezieht sich auf die Unabhängigkeit einer natürlichen Person in ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine selbstständige Person hat die Freiheit, ihre Arbeit eigenverantwortlich zu organisieren, ihre eigenen Arbeitszeiten festzulegen und ihre Dienstleistungen oder Produkte unabhängig anzubieten. Im Gegensatz dazu sind unselbstständige Personen in einem Unternehmen eingegliedert und unterliegen den Anweisungen und Weisungen des Arbeitgebers. Sie haben in der Regel weniger Autonomie und sind in ihrer Arbeit stärker an die Vorgaben des Unternehmens gebunden. (vgl. Kußmaul 2016, S. 478) Beispiel: Herr Andersen ist ein freiberuflicher Grafikdesigner. Er arbeitet von zu Hause aus, bestimmt seine eigenen Arbeitszeiten, akquiriert seine eigenen Kunden und hat die Freiheit, seine kreativen Ideen umzusetzen, ohne direkte Anweisungen von einem Arbeitgeber entgegennehmen zu müssen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 478

  • Unternehmenseinheit

    Eine Unternehmenseinheit bezieht sich auf die gesamte geschäftliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer immer nur eine einzelne Unternehmenseinheit haben kann, und es ist nicht möglich, mehrere separate Unternehmen zu führen. Das Konzept der Unternehmenseinheit basiert auf dem Grundsatz, dass die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmers als eine zusammenhängende Einheit betrachtet werden, unabhängig von der Vielfalt der beteiligten Tätigkeiten oder Geschäftsbereiche. (vgl. Kußmaul 2016, S. 479) Beispiel: Angenommen, Herr Wolf ist ein Bauunternehmer, der verschiedene Bauprojekte durchführt, darunter den Bau von Wohnhäusern, Bürogebäuden und öffentlichen Einrichtungen. Obwohl diese Projekte unterschiedliche Kunden, Standorte und Anforderungen haben können, bilden sie dennoch eine einzige Unternehmenseinheit für Herrn Wolf. Alle Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Bauprojekten werden als Teil dieser Unternehmenseinheit betrachtet und unterliegen denselben steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 479

  • Ursprungslandprinzip

    Das Ursprungslandprinzip besagt, dass Bruttopreise vom Steuersatz des Landes bestimmt werden, wo das produzierende Unternehmen ansässig ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 476 f.) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen in Land A produziert elektronische Geräte und verkauft sie in verschiedene Länder, darunter auch in Land B. Gemäß dem Ursprungslandprinzip wird die Umsatzsteuer für diese Verkäufe basierend auf dem Steuersatz von Land A festgelegt, da das produzierende Unternehmen dort ansässig ist. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer entsprechend den Steuersätzen und Vorschriften von Land A berechnet und an die dortige Steuerbehörde abführt. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 476-477

  • Bestimmungslandprinzip

    Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass Bruttopreise vom Steuersatz des Staates bestimmt werden, auf dessen Gebiet Absatz stattfindet. (vgl. Kußmaul 2016, S. 476) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen aus Land A verkauft Produkte über seinen Online-Shop an Kunden in verschiedenen Ländern, darunter auch an Kunden in Land B. Gemäß dem Bestimmungslandprinzip wird die Umsatzsteuer für diese Verkäufe basierend auf dem Steuersatz von Land B festgelegt. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer entsprechend den Steuersätzen und Vorschriften des Landes B abrechnen und an die dortige Steuerbehörde abführen muss. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 476

  • Grundsteuer

    Die Grundsteuer ist eine Art von Objektsteuer, die von Grundbesitzern entrichtet wird. Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer wird sie von den Gemeinden erhoben. Anders als die Einkommensteuer, die auf tatsächlich erzielte Einkommen basiert (Ist-Ertragsteuer), wird die Grundsteuer als Soll-Ertragsteuer betrachtet. Das bedeutet, sie wird auf der Annahme basiert, dass sie aus den potenziellen Erträgen des Grundbesitzes bezahlt werden sollte. Dies führt zu einer doppelten Belastung von Erträgen aus Grundbesitz, da neben der Einkommensteuer auch die Grundsteuer gezahlt werden muss. (vgl. Kußmaul 2016, S. 474 f.) Beispiel: Angenommen, Herr Petersen besitzt ein Haus in einer kleinen Stadt. Jedes Jahr erhebt die örtliche Regierung eine Grundsteuer auf der Grundlage des Wertes seines Grundstücks und der festgelegten Steuersätze. Herr Müller muss diese Steuer zahlen, um die Kosten für kommunale Dienstleistungen wie Straßenbau, Abfallentsorgung und Schulen zu decken. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 474-475

  • Gewerbebetrieb

    Ein Gewerbebetrieb bezeichnet eine wirtschaftliche Aktivität, die bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören zunächst die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, also die aktive Teilnahme am Markt durch den Handel mit Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Im Unterschied zu freien Berufen, die auf persönlichen Qualifikationen basieren, ist ein Gewerbebetrieb keine freiberufliche Tätigkeit. Des Weiteren muss die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich erlaubt sein und keine illegalen oder beschränkten Aktivitäten umfassen. Ein Gewerbebetrieb ist in der Regel langfristig angelegt und systematisch organisiert, im Gegensatz zu einmaligen oder gelegentlichen Aktivitäten. Ein weiteres Merkmal ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d.h., der Betrieb wird eigenverantwortlich geführt und agiert unabhängig von anderen Organisationen oder Personen. Schließlich ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, ein wesentliches Ziel des Gewerbebetriebs. Die wirtschaftlichen Aktivitäten zielen darauf ab, Einnahmen zu generieren, die die Kosten übersteigen und somit einen Gewinn erwirtschaften. Zusammengefasst kann ein Gewerbebetrieb als eine langfristig angelegte wirtschaftliche Tätigkeit definiert werden, die darauf abzielt, durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen und dabei gesetzliche Vorschriften zu beachten. (vgl. Kußmaul 2016, S. 469 f.) Beispiel: Angenommen, eine Familie eröffnet ein kleines Restaurant. Das Restaurant verkauft täglich Mahlzeiten und erfüllt die Kriterien eines Gewerbebetriebs: Es beteiligt sich am wirtschaftlichen Verkehr, ist langfristig angelegt, erlaubt und strebt Gewinne durch den Verkauf von Speisen an. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 469-470

  • Äquivalenzprinzip

    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass diejenigen, die bestimmte Leistungen oder Vorteile von öffentlichen Einrichtungen oder Dienstleistungen erhalten, auch die Kosten dafür tragen sollten. Diese speziellen Lasten für Gemeinden könnten beispielsweise die Erschließung von Baugeländen, die Schaffung von Verkehrsflächen und Parkplätzen, die Mitfinanzierung des Nahverkehrs, Umweltschutzmaßnahmen sowie der Bau und die Instandhaltung von Straßen und Krankenhäusern umfassen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 469) Beispiel: Angenommen, eine Gemeinde entscheidet sich, eine neue Straße zu bauen, um den Verkehr zu erleichtern und die Lebensqualität der Bewohner zu verbessern. Gemäß dem Äquivalenzprinzip sollten diejenigen, die von dieser Straße direkt profitieren, auch einen angemessenen Beitrag zu den Kosten leisten. In diesem Fall könnten Anlieger, die direkt an der neuen Straße leben und deren Eigentum dadurch an Wert gewinnt, dazu beitragen, die Kosten zu tragen. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 469

  • Leistungsfähigkeitsprinzip

    Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass die Besteuerung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sein sollte. In Bezug auf einen Gewerbebetrieb bedeutet dies, dass die Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs sein sollte. (vgl. Kußmaul 2016, S. 469) Beispiel: Angenommen, es gibt zwei Gewerbebetriebe in derselben Branche mit ähnlichen Gebäuden, Maschinen und Umsätzen. Beide Betriebe haben also ähnliche Objekte. Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sollten beide Betriebe ungefähr gleich besteuert werden, da sie ähnlich leistungsfähig sind. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 469

  • Objektsteuer

    Die Objektsteuer, auch bekannt als Realsteuer oder Sachsteuer, belastet ein bestimmtes Objekt, wie zum Beispiel einen Gewerbebetrieb im Inland, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist oder wem die Erträge daraus zugutekommen. Dies bedeutet, dass persönliche Umstände nicht berücksichtigt werden und in der Regel keine Abzüge für Privataufwendungen möglich sind. Es spielt auch keine Rolle, wie das Objekt finanziert wird; gemietete Wirtschaftsgüter werden genauso einbezogen wie solche, die fremdfinanziert sind. Ein wichtiger Aspekt der Objektsteuer ist die Vermeidung einer doppelten Belastung durch Realsteuern. Dies wird erreicht, indem Teile der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, die bereits der Grundsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Betriebsgrundstücke, oder die bereits bei anderen Gewerbebetrieben steuerlich erfasst werden. Des Weiteren werden ausländische Vermögensgegenstände aus der Besteuerung ausgeschlossen, um eine Ausgliederung dieser Vermögensgegenstände zu erreichen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 468 f.) Beispiele: Gewerbesteuer, Gebühren für öffentliche Einrichtungen, Grundsteuer Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 468-469

  • Teilwert

    Teilwert bezeichnet den Betrag, den ein potenzieller Käufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut eines Unternehmens ansetzen würde. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Käufer beabsichtigt, das gesamte Unternehmen fortzuführen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 463) Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen besitzt eine Maschine, die auf dem Markt für 50.000 Euro verkauft werden könnte. Allerdings schätzt ein potenzieller Käufer den Wert der Maschine für das Unternehmen aufgrund ihrer speziellen Funktion und des potenziellen Nutzens höher ein, sagen wir 60.000 Euro. Dieser Wert von 60.000 Euro würde als Teilwert für die Maschine im Unternehmen berücksichtigt werden. Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 463

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