SUCHE
4108 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Dabei zählen sowohl das Grundstück selbst als auch darauf befindliche Gebäude zum steuerpflichtigen Objekt. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem Kaufpreis des Grundstücks inklusive der darauf stehenden Gebäude. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 458 f.) Beispiel: Angenommen, jemand kauft ein Grundstück mit einem darauf stehenden Haus für 300.000 Euro. In einem Bundesland mit einem Grunderwerbsteuersatz von 5 % muss der Käufer eine Grunderwerbsteuer von 15.000 Euro zahlen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Erbschaftsteuer
Die deutsche Erbschaftsteuer belastet natürliche Personen und basiert auf dem steuerpflichtigen Erwerb von Vermögen durch Erbschaft. Das bereits vorhandene Vermögen des Erben wird dabei nicht berücksichtigt. Die Bewertung der Vermögensarten erfolgt nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), der im Bewertungsgesetz festgelegt ist. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 455 f.) Beispiel: Angenommen, ein Kind erbt von seinen Eltern ein Vermögen im Wert von 600.000 Euro. Da der Freibetrag für Kinder bei 400.000 Euro liegt, sind 200.000 Euro steuerpflichtig. Liegt der Steuersatz in dieser Steuerklasse bei 10 %, würde das Kind 20.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Flächensteuer
Eine Flächensteuer ist ein Steuerkonzept, das auf der physischen Größe von Grundstücken und Gebäuden basiert, anstatt auf deren Wert. Hierbei werden einfache Mengenindikatoren wie die Fläche des Grundstücks, die Gebäudefläche und die Anzahl der Stockwerke als Bemessungsgrundlage verwendet. Im Gegensatz zur wertbasierten Besteuerung wird hierbei keine detaillierte Wertermittlung der Immobilie durchgeführt. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 455) Beispiel: Angenommen, ein Grundstück hat eine Fläche von 1.000 Quadratmetern und ein darauf stehendes Gebäude mit 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Flächensteuer beträgt 1 Euro pro Quadratmeter für das Grundstück und 2 Euro pro Quadratmeter für das Gebäude. Die jährliche Steuerlast wäre somit (1.000 Quadratmeter * 1 Euro) + (500 Quadratmeter * 2 Euro) = 2.000 Euro. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist eine Steuerart, die entweder das gesamte Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person (Subjektsteuer) oder bestimmte Vermögensobjekte (Objektsteuer) unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen besteuert. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 449) Beispiel: Angenommen, eine Person besitzt eine Immobilie im Wert von 1.000.000 Euro. Die Vermögensteuer beträgt 1 % des Immobilienwerts pro Jahr. Somit müsste die Person jährlich 10.000 Euro als Vermögensteuer zahlen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Kommunale Wertschöpfungssteuer
Die kommunale Wertschöpfungssteuer ist ein Steuerreformvorschlag, der darauf abzielt, die Steuerbasis auf kommunaler Ebene zu verbreitern und dabei nicht nur gewinnabhängige Unternehmen, sondern auch freie Berufe und den öffentlichen Sektor einzubeziehen. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 447 f.) Beispiel: Angenommen, ein Architekturbüro hat einen Jahresumsatz von 500.000 Euro, tätigt Investitionen in Höhe von 50.000 Euro und hat keinen Export. Der Gewinn beträgt 100.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 3 % für die kommunale Wertschöpfungssteuer wird die Bemessungsgrundlage von 550.000 Euro (Umsatz + Investitionen) herangezogen, was zu einer Steuerlast von 16.500 Euro führt. Im Vergleich würde das Büro bei der Gewerbesteuer, die auf den Gewinn von 100.000 Euro mit einem Steuersatz von 15 % berechnet wird, nur 15.000 Euro zahlen. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Rechtsformneutralität
Mit Rechtsformneutralität ist gemeint, dass die steuerliche Belastung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens möglichst gleich sein sollte. Das bedeutet, dass Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (wie GmbHs und AGs) ähnlich besteuert werden, um keine steuerlichen Anreize für die Wahl einer bestimmten Rechtsform zu schaffen. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 436) Beispiel: Angenommen, ein Einzelunternehmer wird bei einem Gewinn von 100.000 Euro und einem Steuersatz von 30 % mit 30.000 Euro Einkommensteuer belastet. Eine GmbH zahlt auf denselben Gewinn zunächst 15 % Körperschaftsteuer (15.000 Euro) und auf die ausgeschüttete Dividende 25 % Abgeltungsteuer (21.250 Euro), insgesamt 36.250 Euro. Die höhere Belastung der GmbH zeigt, dass die Doppelbesteuerung zu Verzerrungen in der Rechtsformwahl führt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaften, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den ergänzenden Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt wird. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 432) Beispiel: Eine GmbH erwirtschaftet im Jahr 2023 einen Gewinn von 100.000 Euro. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird das zu versteuernde Einkommen berechnet. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % muss die GmbH 15.000 Euro Körperschaftsteuer zahlen, die durch vierteljährliche Vorauszahlungen entrichtet werden. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Automatische Kompensationen
Automatische Kompensationen sind Mechanismen, die verhindern, dass inflationsbedingte Einkommenssteigerungen zu höheren Steuerbelastungen führen. Eine Methode ist die Indexierung des Steuertarifs, bei der die Steuerbemessungsgrundlage an einen Preisindex (z. B. den Verbraucherpreisindex) angepasst wird. Dadurch bleibt der reale Steuerbetrag konstant, obwohl das nominale Einkommen inflationsbedingt wächst. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 423) Beispiel: Bei einer Inflationsrate von 2 % wird der Einkommenssteuertarif entsprechend angepasst, sodass ein nominales Einkommenswachstum von 2 % nicht zu einer höheren Steuerbelastung führt. Dies hält die Steuerbelastung trotz steigender Einkommen stabil. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Diskretionäre Steuersenkungen
Diskretionäre Steuersenkungen sind gezielte Maßnahmen, bei denen die Regierung bewusst und aktiv Steuersätze senkt oder Steuererleichterungen einführt, um spezifische Ziele zu erreichen, wie die Vermeidung der kalten Progression. Diese Senkungen können so gestaltet werden, dass sie bestimmte Regionen, Personengruppen oder Wirtschaftssektoren begünstigen. Solche Maßnahmen sind oft politisch motiviert und werden als Erfolge der jeweiligen Regierung oder Partei präsentiert. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 423) Beispiel: Die Regierung beschließt, den Einkommenssteuersatz für mittlere Einkommen zu senken, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern. Dadurch haben Arbeitnehmer in dieser Einkommensgruppe mehr netto verfügbares Einkommen, obwohl ihr reales Einkommen inflationsbedingt nicht gestiegen ist. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Kalte Progression
Kalte Progression beschreibt den Effekt, dass durch die progressive Einkommensteuer auch nominale Einkommenssteigerungen besteuert werden, die lediglich die Inflation ausgleichen und keinen realen Einkommenszuwachs darstellen. Dadurch steigt die Steuerbelastung, obwohl die Kaufkraft gleich bleibt oder sogar sinkt. Dies führt dazu, dass Freibeträge und Pauschbeträge ihre entlastende Wirkung verlieren und die Steuerzahler in höhere Steuerklassen rutschen, ohne tatsächlich mehr reale Kaufkraft zu haben. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 423) Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Gehaltserhöhung von 3 %, die die Inflation ausgleicht. Durch die kalte Progression steigt seine Steuerbelastung jedoch, da das höhere nominale Einkommen in eine höhere Steuerklasse fällt, wodurch seine Kaufkraft trotz der Erhöhung nicht steigt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Erhebungsform der Einkommensteuer in Deutschland, die mit einem Satz von 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben wird. Sie wird meist direkt an der Quelle einbehalten und abgeführt, wobei Werbungskosten nicht abgezogen werden können. Auf Antrag können die Kapitaleinkünfte jedoch in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerlast führt. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 418) Beispiel: Ein Anleger erhält 1.000 Euro Zinsen. Die Bank behält 250 Euro Abgeltungsteuer ein. Der Anleger bekommt 750 Euro ausgezahlt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Quellenabzugsverfahren
Das Quellenabzugsverfahren ist ein System, bei dem die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Dies geschieht an der Quelle, also bevor der Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer erhält somit den Nettolohn, der bereits um die Lohnsteuer und andere Abzüge gekürzt ist. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 418) Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro brutto. Der Arbeitgeber zieht 500 Euro Lohnsteuer ab und überweist nur 2.500 Euro an den Arbeitnehmer. Die 500 Euro Lohnsteuer gehen direkt an das Finanzamt. Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

