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Überbewertung

8. Okt.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Okt.

Überbewertung bezeichnet den Wertansatz von Vermögensgegenständen über ihrem wirklichen Wert. Ein Aktivposten ist überbewertet, wenn er mit einem höheren Wert angesetzt wird, als nach den §§ 253 bis 256 HGB zulässig ist. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 233)


Beispiel: Eine Maschine hat nach den maßgeblichen Bewertungsregeln einen zulässigen Wert von 80.000 €, wird im Jahresabschluss aber mit 100.000 € angesetzt. Die Maschine ist damit um 20.000 € überbewertet.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

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