Öffentliche Hand
Die öffentliche Hand bezeichnet den Staat und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder und Gemeinden), insbesondere wenn sie als Eigentümer, Unternehmer oder Auftraggeber am Wirtschaftsleben teilnehmen. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 157)
Beispiel: Eine Stadt betreibt ein kommunales Verkehrsunternehmen.
Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien




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