Öffentliche Glaube des Grundbuchs
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bedeutet, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksrechte richtig und vollständig sind. Eingetragene Rechte gelten daher als bestehend, gelöschte Rechte als nicht bestehend, ohne dass dies im Prozess extra bewiesen werden muss. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 434)
Beispiel: Im Grundbuch ist Herr X als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Ein Käufer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass X tatsächlich Eigentümer ist, und muss dies nicht durch weitere Beweise überprüfen.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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