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Zurechnung des Schadens

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Die Zurechnung des Schadens bedeutet, dass ein Schaden einer Person rechtlich zugerechnet werden kann, wenn ihr Verhalten ursächlich dafür war. Dabei unterscheidet man zwischen der haftungsbegründenden Kausalität (Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung) und der haftungsausfüllenden Kausalität (Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und den daraus entstehenden weiteren Schäden). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 84 f.)


Beispiel: A wirft einen Stein auf B und verursacht eine Platzwunde. Das ist haftungsbegründende Kausalität. Durch die Behandlung entstehen B Arztkosten. Das ist haftungsausfüllende Kausalität.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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