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Zugangsvereitelung

11. März
1 Min. Lesezeit

Eine Zugangsvereitelung liegt vor, wenn der Empfänger bewusst Maßnahmen ergreift, um den Zugang einer Willenserklärung zu verhindern oder zu verzögern. In solchen Fällen kann die Erklärung trotzdem als zugegangen gelten, da das Verhalten des Empfängers als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. (vgl. Fischer 2023, S. 91 ff.)


Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Namen vom Briefkasten entfernt, um eine erwartete Kündigung nicht zu erhalten. Trotzdem kann die Kündigung als rechtzeitig zugegangen gelten.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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