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Zugang einer Willenserklärung

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Der Zugang einer Willenserklärung liegt vor, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Er muss die Erklärung nicht tatsächlich gelesen oder gehört haben. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 40 ff.)


Beispiel: Ein Vermieter wirft die schriftliche Kündigung des Mietvertrags am Dienstag um 15 Uhr in den Briefkasten des Mieters. Da der Mieter normalerweise noch am selben Tag seinen Briefkasten leeren kann, gilt die Kündigung grundsätzlich bereits am Dienstag als zugegangen – auch wenn er den Brief erst am Mittwoch liest.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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